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ArbeitslOse

Was ist zu beachten?

Versicherungspflicht

In der Zeit, in der Sie Arbeitslosengeld, Bürgergeld oder Unterhaltsgeld von der Bundesagentur für Arbeit beziehen, sind Sie in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung versicherungspflichtig.

Bitte beachten Sie:

Sobald Sie arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldet sind, teilen Sie uns dies bitte umgehend mit. Bitte teilen Sie uns auch mit, wenn Sie vorübergehend arbeitslos sind und sich nicht bei der Arbeitsagentur melden werden, denn auch dies kann sich auf Ihre Mitgliedschaft auswirken.

Als Arbeitsloser sind Sie verpflichtet, sich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit jedoch in den nächsten zwei Monaten zu erwarten ist, besteht ebenso die Pflicht zur Meldung bei der Agentur für Arbeit. Dies ist unbedingt vor Ablauf einer befristeten Beschäftigung zu beachten, wenn noch nicht sicher ist ob der Arbeitsvertrag verlängert wird.

Um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben, muss eine bestimmte Anwartschaftszeit erfüllt sein. Innerhalb einer Frist (zwei Jahre vor Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld) müssen Sie mindestens zwölf Monate in einem versicherungspflichtigem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben.

Sofern Sie als Leistungsempfänger z. B. das Arbeitsverhältnis selbst gelöst, durch vertragswidriges Verhalten Anlass für die Kündigung des Arbeitgebers gegeben und Sie dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt haben, tritt eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen ein. Um Ihren Krankenversicherungsschutz nicht zu unterbrechen, besteht für die Zeit vom Beginn der Sperrfrist eine Krankenversicherungspflicht, wenn Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.

Beispiel:

  • Ausscheiden aus der Beschäftigung 15.01. 
  • Sperrzeit 16.01. bis 09.04.

Ergebnis:

  • Zahlung von Arbeitslosengeld ab 10.04.
  • Beginn der Sperrzeit-Krankenversicherung am 16.01.

Die Agentur für Arbeit meldet Sie ab Beginn der Sperrfrist bei uns an. Ab diesem Zeitpunkt besteht auch Krankenversicherungspflicht und der Versicherungsschutz ist gewährleistet.

In einigen Fällen können Sie sich von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen. Das ist möglich, wenn Sie

  • Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld erhalten und damit versicherungspflichtig werden,
  • in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert waren und
  • bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und Leistungen erhalten, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen.

Den Antrag müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der BKK Faber-Castell & Partner stellen, unter der Voraussetzung, dass Sie vor Eintritt in die private Versicherung bereits bei uns versichert waren. Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht gilt nicht für Bezieher von Bürgergeld, d.h. waren Sie vor Bezug des Bürgergelds in einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert, bleiben Sie dies auch automatisch weiterhin.

In einigen besonderen Fällen ist eine Versicherung nicht möglich, z. B. wenn Sie das 55. Lebensjahr vollendet haben und

  • Sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren und
  • mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig tätig waren.