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Meldungen

  • Für geringfügig Beschäftigte gilt das normale Meldeverfahren nach der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (DEÜV)
  • Für geringfügig entlohnte Beschäftigte sind grundsätzlich die gleichen Meldungen zu erstatten wie für versicherungspflichtig Beschäftigte
  • Auch für geringfügig kurzfristige Beschäftigung sind bei der Bundesknappschaft Meldungen abzugeben
  • Die Meldungen sind ausschließlich bei der Minijob-Zentrale einzureichen
  • Geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten sind im sogenannten Haushaltsscheckverfahren zu melden

Weiterführende Informationen finden sie auch im Lexikon.