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Berufsmäßigkeit

Übt ein Arbeitnehmer eine geringfügige kurzfristige Beschäftigung aus, muss überprüft werden, ob Berufsmäßigkeit vorliegt. Von Berufsmäßigkeit spricht man, wenn die Beschäftigung für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Grundsätzlich sind nur gelegentliche Beschäftigungen nicht berufsmäßig. Die kurzfristige Beschäftigung ist beispielsweise nicht berufsmäßig, wenn der Arbeitnehmer

  • eine Hauptbeschäftigung hat
  • einer selbständigen Tätigkeit nachgeht
  • ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr absolviert
  • sich im Bundesfreiwilligendienst engagieren
  • Vorruhestandsgeld bezieht

Als berufsmäßig gilt beispielsweise eine kurzfristige Beschäftigung

  • von Arbeitslosengeld-Empfängern und Beziehern von Bürgergeld
  • während der Elternzeit
  • bei unbezahltem Urlaub

Wichtig: Die versicherungsrechtliche Beurteilung übernimmt grundsätzlich der Arbeitgeber. Die Minijob-Zentrale bietet online eine ausführliche Entscheidungshilfe zur Prüfung der Berufsmäßigkeit an.

Sollte sich herausstellen, dass die Beurteilung durch den Arbeitgeber nicht korrekt war, so erlässt die Minijob-Zentrale einen Bescheid über die versicherungsrechtliche Behandlung. Sie sind sich bei der Beurteilung, ob eine Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird nicht sicher? Dann kontaktieren Sie uns. Wir stehen Ihnen gerne beratend zur Seite. Die Kontaktdaten unseres Arbeitgeber-Serviceteams finden Sie auf der Seite des Arbeitgeber-Serviceteams.

Bei der Minijob-Zentrale finden Sie eine praktische Entscheidungshilfe zur versicherungsrechtlichen Prüfung der Berufsmäßigkeit sowie viele weitere nützliche Prüfhilfen und Schaubilder.