Für 2023 gibt es einige Veränderungen, die für Arbeitgeber, Personalleiter und Steuerberater für die tägliche Arbeit sehr wissenswert sind. Die Seminare zum Jahreswechsel aus der Arbeitgeberseminarreihe der BKK Faber-Castell & Partner, fanden online und live an neun Standorten in Bayern, unter anderem in der Hauptverwaltung der BKK in Regen statt. Themen waren die Änderungen für 2023, Beitragsbemessungsgrenzen, Bezugsgrößen und aller sonstigen Rechenwerte.
Einige Neuerungen haben auch Auswirkungen für Arbeitnehmer, zum Beispiel durch die Reform beim Mindestlohn, der Minijobs und der Beschäftigung im sogenannten Übergangsbereich. Bereits ab 01.10.2022 wurde der Mindestlohn auf 12 € je Zeitstunde und die Geringfügigkeitsgrenze auf 520 € pro Monat erhöht. Um die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung attraktiver zu machen, gibt es zum 01.01.2023 erneut eine Erweiterung des Übergangsbereichs von 520,01 € bis 2000 €. Durch die Ausweitung Im Übergangsbereich, auch Midijob genannt, verringern sich unter anderem die Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer.
Das 8. SGB IV Änderungsgesetz hat Auswirkungen auf Rentner. Ab 01.01.2023 wird bei der Altersrente bereits vor Erreichen der Regelaltersrente der Hinzuverdienst nicht mehr auf die gesetzliche Rente angerechnet. Bei einer teilweisen und vollen Erwerbsminderungsrente wurden Freibeträge eingeführt, die in vielen Fällen eine Rentenkürzung vermeiden, wenn dazuverdient wird.
Mit dem "dritten Entlastungspaket" verlängerte die Bundesregierung den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2022, um Betrieben Planungssicherheit zu verschaffen und den Arbeitsmarkt zu stabilisieren sowie gleichzeitig Beschäftigungsverhältnisse aufrecht zu erhalten und Arbeitslosigkeit sowie gegebenenfalls Insolvenzen zu vermeiden. Diese Regelungen wurden nun vom Bundeskabinett per Verordnung bis zum 30.06.2023 verlängert. Somit besteht weiterhin der Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten statt wie regulär ein Drittel der Beschäftigten von einem Entgeltausfall betroffen sind, die Beschäftigten keine Minusstunden vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufbauen müssen und auch Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld beziehen können.
Bei der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ist für Arbeitgeber ab 01.01.2023 der Datenabruf verpflichtend. Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde im Jahr 2022 langsam integriert und sorgt nun für einen großen Umschwung. Denn die Vorlagepflicht für Arbeitnehmer entfällt ab dem Jahr 2023 und es besteht nur noch eine reine Anzeigepflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber. Ausreichend ist nun eine mündliche Mitteilung des Arbeitnehmers. Arbeitgeber holen die Krankmeldungen auf elektronischem Wege von den Krankenkassen über ihr Entgeltabrechnungsprogramm ein.
Bei Fragen gibt es weitere Informationen bei der BKK Faber-Castell & Partner, Tel. 09921 9602-288.