Mit dem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV soll den Beteiligten Rechtssicherheit darüber verschafft werden, ob sie selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt sind. Das Verfahren wird von der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) in Berlin durchgeführt.
Zum 01.04.2022 treten wesentliche Änderungen des Statusfeststellungsverfahrens in Kraft. An den Kriterien zur Abgrenzung einer Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit ändert sich jedoch nichts. Die Neuerungen betreffen vielmehr das Verfahren, das Rechts- und Planungssicherheit für alle Vertragsbeteiligten früher, einfacher und schneller als bisher herstellen soll.
Die Änderungen im Überblick
Das Statusfeststellungsverfahren wird auf die Feststellung des Erwerbsstatus beschränkt (Elementenfeststellung). Die DRV Bund entscheidet nicht mehr über die Versicherungspflicht in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung; dies ist künftig Aufgabe der Krankenkassen als Einzugsstellen. Probeweise (befristet bis 30.06.2027) werden zudem folgende Regelungen eingeführt:
- Es ist eine Prognoseentscheidung möglich, die eine Statusfeststellung bereits vor Aufnahme der Tätigkeit ermöglicht. Grundlage für die Entscheidung sollen die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer und die von ihnen beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung sein.
- Es wird die Möglichkeit vorgesehen, für gleiche Aufträge, die ein Auftraggeber vergibt, eine gutachterliche Äußerung der Clearingstelle einzuholen, die Sicherheit für alle gleichen Vertragsverhältnisse bieten soll (Gruppenfeststellung).
- Für Vertragsverhältnisse, an denen mehr als zwei Parteien beteiligt sind, wird eine umfassende Statusprüfung durch ein eigenes Antragsrecht des Dritten geschaffen.