Arbeitgeber hatten noch bis Mitte Februar Zeit, wichtige Meldungen für das Jahr 2023 zu erstatten. Unterschiedliche Termine und Regeln gelten dabei für Meldungen zur allgemeinen Sozialversicherung einerseits und zur Unfallversicherung andererseits. Falls Sie die Fristen versäumt haben, holen Sie die Meldungen bitte zeitnah nach.
Jahresmeldungen zur Sozialversicherung
Unternehmen müssen für jeden am 31.12. eines Jahres versicherungspflichtig Beschäftigten mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens jedoch bis zum 15.02. des folgenden Jahres eine SV-Jahresmeldung erstatten. Der späteste Abgabetermin für das Kalenderjahr 2023 war demnach der 15.02.2024. Für geringfügig entlohnt Beschäftigte sind ebenfalls Jahresmeldungen zu erstatten. Eine Ausnahme gilt für die kurzfristig Beschäftigten. Für sie werden seit einigen Jahren keine Jahresmeldungen mehr gefordert.
Jahresmeldungen zur Unfallversicherung
Daneben gibt es noch Sonderregelungen für die Unfallversicherung. Denn, für jeden in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten muss der Arbeitgeber eine UV-Jahresmeldung erstatten. Dies gilt auch für geringfügig entlohnt und kurzfristig Beschäftigte. Der späteste Abgabetermin der UV-Jahresmeldung für das Kalenderjahr 2023 war der 16.02.2024.
Neben der UV-Jahresmeldung benötigt die Unfallversicherung noch den elektronischen Lohnnachweis. Die entsprechende Frist zur Abgabe für das Beitragsjahr 2023 lief ebenfalls am 16.02.2024 ab. In diesem Lohnnachweis sind die angewandten Gefahrtarifstellen sowie die Summen der auf die einzelnen Gefahrtarifstellen entfallenden Unfallversicherungsentgelte, Arbeitsstunden und Arbeitnehmer zu melden. Anzugeben ist auch, ob es sich um ein Unternehmen handelt, dessen Beiträge nicht nach Entgelten bemessen werden (z. B. Kopfpauschale). Diese Angaben dienen als Grundlage zur Berechnung des Beitrags und der Fremdumlagen für die Unfallversicherung. Der UV-Lohnnachweis darf erst versandt werden, wenn vorab vom Stammdatendienst die richtigen UV-Daten abgerufen worden sind. Dazu zählen z. B. die Unternehmensnummer oder Gefahrtarifstellen. So soll sichergestellt werden, dass nur Meldungen mit korrekter Mitgliedsnummer und richtigen Gefahrtarifstellen übermittelt werden.
Fragen? Raffaela Rizzuto vom BKK Arbeitgeberservice hilft Ihnen gerne weiter (E-Mail raffaela.rizzuto@bkk-faber-castell.de, Tel. 09921 9602-238).
Übrigens: Die elektronische Ausfüllhilfe sv.net wird zum 29.02.2024 eingestellt. Der Nachfolger "SV-Meldeportal" ist für Nutzer, die sich bis 31. März 2024 registrieren, im Jahr 2024 kostenfrei. Mehr zum SV-Meldeportal erfahren Sie auf unserer Website.