Um die Finanzgrundlage zu stabilisieren, wird der Beitragssatz in der Pflegeversicherung zum 01.07.2023 um 0,35 Prozentpunkte angehoben. Zudem sind in den kommenden Jahren Verbesserungen bei den Pflegeleistungen geplant. Mit diesen und weiteren Anpassungen reagiert der Gesetzgeber mit dem "Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz" (PUEG) auf die gestiegenen Kosten in der Pflege und höchstrichterliche Entscheidungen.
Neue Beitragssituation mit Zu- und Abschlägen
Ab dem 01.07.2023 liegt der Pflegeversicherungsbeitrag für Mitglieder mit einem Kind (unabhängig von dessen Alter) bei 3,4 % (bis 30.06.2023: 3,05 %) und wird grundsätzlich je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Eine Ausnahme von dieser hälftigen Beitragszahlung gilt in Sachsen; hier ist der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung höher als im übrigen Bundesgebiet. Grund dafür ist, dass ausschließlich in Sachsen kein Feiertag zur Finanzierung der Pflegeversicherung abgeschafft wurde.
Vom 2. bis zum 5. Kind wird der vom Mitglied zu tragende Beitragsanteil bis zum 25. Lebensjahr des Kindes bzw. der Kinder um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind abgesenkt. Die Entlastung für Mitglieder mit mehr als einem Kind ist somit auf maximal 1,0 Prozent begrenzt. Für kinderlose Mitglieder ab Vollendung des 23. Lebensjahres gilt künftig ein Beitragssatz von 4,0 Prozent. Der hier enthaltene Beitragszuschlag von 0,6 Prozent ist von ihnen allein zu tragen. Für kinderlose Versicherte, die vor dem 01.01.1940 geboren sind, entfällt der Beitragszuschlag. Der Arbeitgeberanteil beträgt immer 1,70 %. Daraus ergeben sich ab 01.07.2023 folgende Beitragshöhen:
Elterneigenschaft | Beitrag | Arbeitnehmer | Arbeitgeber |
nein | 4,00 % | 2,30 % | 1,70 % |
1 Kind | 3,40 % | 1,70 % | 1,70 % |
2 Kinder unter 25 | 3,15 % | 1,45 % | 1,70 % |
3 Kinder unter 25 | 2,90 % | 1,20 % | 1,70 % |
4 Kinder unter 25 | 2,65 % | 0,95 % | 1,70 % |
5 oder mehr Kinder unter 25 | 2,40 % | 0,70 % | 1,70 % |
Bei kurzfristigem Bedarf – so steht es nun im Gesetz – kann die Bundesregierung den Beitragssatz künftig unter bestimmten Voraussetzungen per Rechtsverordnung anpassen. Die Bundesregierung und das Bundesministerium für Gesundheit informieren in aller Ausführlichkeit, welche Regelungen das PUEG zur Unterstützung und Entalstung in der Pflege vorsieht.
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