Berufstätige Eltern und gesetzlich krankenversicherte Selbständige haben bei Erkrankung ihres Kindes einen befristeten Anspruch auf Kinderkrankengeld bei ihrer Krankenkasse, wenn sie die Voraussetzungen dafür erfüllen. Pandemiebedingt wurden befristete Ausnahmeregelungen getroffen, die bis ins Kalenderjahr 2023 verlängert wurden.
Das gilt nicht mehr: Am 7. April 2023 lief die Regelung aus, nach der Eltern unter bestimmten Umständen auch dann Anspruch auf Kinderkrankengeld hatten, falls das Kind gesund war. Nun besteht der Anspruch erst wieder, wenn das Kind krank ist.
Das gilt weiterhin: Für das gesamte Kalenderjahr 2023 besteht die verlängerte Sonderregelung zur Anspruchsdauer. Jeder gesetzlich versicherte Elternteil hat im Jahr 2023 Anspruch auf maximal 30 Arbeitstage Kinderkrankengeld pro Kind, bei mehreren Kindern insgesamt maximal 65 Tage. Alleinerziehende können maximal 60 Arbeitstage pro Kind geltend machen und bei mehreren Kindern insgesamt maximal 130 Tage.
Das sind die Voraussetzungen für Kinderkrankengeld
Damit bei Erkrankung eines Kindes Kinderkrankengeld gezahlt werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sowohl Antragsteller als auch Kind sind gesetzlich krankenversichert. Gesetzlich krankenversicherte Selbständige müssen zusätzlich den Wahltarif "Krankengeld" abgeschlossen haben.
- Eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit des Fernbleibens von der Arbeit zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes durch den Antragsteller.
- Die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege kann nicht von einer anderen im Haushalt des Antragstellers lebenden Person wahrgenommen werden.
- Das Kind ist unter zwölf Jahre Alt oder ist aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen.