Ab dem 1. Juli 2025 werden Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zu einem gemeinsamen Jahresbudget zusammengeführt. Das bedeutet: Versicherte können künftig flexibler entscheiden, wofür sie die Leistungen nutzen möchten – insgesamt stehen dafür 3.539 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung. Auch die komplexen Übertragungsregelungen gehören der Vergangenheit an. Darüber hinaus werden die Voraussetzungen für beide Pflegeformen angeglichen.
Für Eltern von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit schwersten Beeinträchtigungen (Pflegegrad 4 oder 5) gelten die neuen, flexibleren Regelungen schon länger: Sie können bereits seit dem 1. Januar 2024 davon profitieren – als besondere Unterstützung in einer oft herausfordernden Lebenssituation.
Die neuen Regelungen im Überblick:
- Die Verhinderungspflege kann künftig bis zu acht Wochen pro Jahr in Anspruch genommen werden – bisher waren es sechs Wochen.
- Die Fortzahlung des anteiligen Pflegegeldes erfolgt während der Verhinderungspflege ebenfalls für bis zu acht Wochen.
- Die bisher nötige Vorpflegezeit von sechs Monaten im Falle der erstmaligen Verhinderungspflege entfällt. Das heißt: Sobald ein Pflegegrad von mindestens 2 vorliegt, kann Verhinderungspflege – ebenso wie die Kurzzeitpflege – direkt genutzt werden.

