Mit dem Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 hat die Bundesregierung unter anderem Änderungen beim Elterngeld beschlossen.
Geburten bis 31.03.2024
Das Basiselterngeld kann vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Dabei erhält ein Elternteil Elterngeld für höchstens zwölf Monate. Nimmt sich auch der andere Elternteil Zeit für die Betreuung und Erziehung und verzichtet mindestens zwei Monate auf die volle Erwerbstätigkeit, können beide Elternteile zusammen insgesamt 14 Monate Elterngeld beziehen.
Geburten ab dem 01.04.2024
Für Geburten ab dem 01.04.2024 ist ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld grundsätzlich nur für maximal einen Monat und nur innerhalb der ersten 12 Lebensmonate des Kindes möglich.
Ausnahmen:
- Eltern von besonders früh geborenen Kindern, die mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin geboren werden,
- Eltern von Zwillingen, Drillingen und weiteren Mehrlingen sowie
- Eltern von neugeborenen Kindern mit Behinderung und Geschwisterkindern mit Behinderung, für die sie den Geschwisterbonus erhalten,
können Basiselterngeld für mehr als einen Monat gleichzeitig bekommen.
Sobald einer der Elternteile ElterngeldPlus bezieht, kann der andere Elternteil auch länger als einen Monat gleichzeitig Basiselterngeld oder ElterngeldPlus bekommen. Basiselterngeld kann weiter grundsätzlich bis zum 14. Lebensmonat des Kindes bezogen werden, wenn beide Elterngeld beantragen und einer der Elternteile weniger Einkommen hat als davor. Ab dem 13. Lebensmonat kann ein Elternteil allerdings nur dann Basiselterngeld bekommen, wenn der andere Elternteil im selben Zeitraum entweder kein Elterngeld oder ElterngeldPlus bezieht.
Gute Anlaufstellen für weitere Informationen sind die Seiten des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Zentrum Bayern Familie und Soziales.