Informations- statt Vorlagepflicht ab 01.01.2023
Bis zum 31.12.2022 wird neben der digitalen Übermittlung der AU-Daten an die Krankenkassen weiterhin eine Papierbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber ausgestellt. Ab dem 01.01.2023 besteht nur noch eine „Informationsverpflichtung“ für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer. Das bedeutet: Ab dem neuen Jahr müssen Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber weiterhin unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer informieren, allerdings entfällt die Vorlage des "gelben Zettels" beim Arbeitgeber. Ist der Arbeitnehmer nicht gesetzlich versichert oder findet die ärztliche Untersuchung nicht bei einem Vertragsarzt statt, besteht die bisherige Verpflichtung zur Vorlage einer AU-Bescheinigung beim Arbeitgeber fort.
Abruf erst nach Mitteilung durch den Arbeitnehmer
Auf Basis der Information des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber für Zeiträume, für die ein Beschäftigungsverhältnis bei ihm besteht oder bestand, die eAU über das Entgeltabrechnungsprogramm oder bspw. per sv.net bei der Krankenkasse anfordern. Ein regelmäßiger wie auch automatisierter Abruf von Arbeitgebern ist nicht zulässig. Zudem muss jede einzelne AU-Bescheinigung (Erst- und Folgebescheinigungen) separat bei der Krankenkasse angefordert werden. Die Krankenkasse meldet dem Arbeitgeber dann – analog der bisherigen AU-Bescheinigung – die ihr jeweils vorliegenden Daten.