In dem Fall ging es um die Betriebsrente einer Frau, die zunächst in Vollzeit, zuletzt aber seit mehr als 15 Jahren in Teilzeit gearbeitet hatte. Bei der Berechnung stützte sich der Arbeitgeber auf eine Formel, wonach der Rentenbetrag bei Teilzeitarbeit quotiert anzupassen war. Dabei wurde das Verhältnis der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten zehn Dienstjahre innerhalb des Kalenderjahres vor dem Ausscheiden zugrunde gelegt.
Die Arbeitnehmerin verlangte eine höhere Betriebsrente, weil sie früher einmal in Vollzeit tätig gewesen sei. Bei der Berechnung müssten – so ihre Argumentation – nicht nur die letzten zehn Jahre, sondern ihre gesamten Beschäftigungsjahre quotiert berücksichtigt werden. Dagegen wendete die Arbeitgeberseite ein, der Lebensstandard verfestige sich im Bezugszeitraum vor dem Ausscheiden. Es sei zulässig, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für Teilzeitbeschäftigte im Verhältnis ihres Beschäftigungsumfangs zu kürzen.
Die Richter entschieden hierzu, dass bei einer endgehaltsbezogenen Betriebsrentenzusage auf das zuletzt maßgebliche Entgelt auch bei Teilzeitkräften abgestellt werden dürfe. Die endgehaltsbezogene Betriebsrente dient insoweit dem legitimen Zweck der Erhaltung des letzten im Erwerbsleben erarbeiteten Lebensstandards im Ruhestand. Hierbei sei es nicht zu beanstanden, wenn die Zusage einen Betrachtungszeitraum von zehn Jahren vor dem Ausscheiden zur Bestimmung des maßgeblichen durchschnittlichen Beschäftigungsumfangs von Teilzeitbeschäftigten zugrunde legt. Diese werden dadurch nicht unzulässig benachteiligt.