In dem Fall stritt ein Arbeitnehmer mit seinem ehemaligen Arbeitgeber um den Inhalt seines Arbeitszeugnisses. Dieses enthielt eine Beschreibung der Tätigkeiten sowie entsprechende Bewertungen. Dagegen fehlte jedoch eine wohlwollende Schlussformel. Der Arbeitnehmer war damit nicht einverstanden und forderte ein neues Zeugnis. Dieses sollte am Ende folgenden Passus enthalten: „Wir danken … für die geleistete Arbeit und wünschen ihm für die weitere berufliche und private Zukunft weiterhin alles Gute und viel Erfolg.“ Der Arbeitgeber wollte jedoch kein geändertes Zeugnis ausstellen.
Das Gerichtsverfahren endete zu Gunsten des Arbeitgebers. Dabei führten die Richter aus, dass Arbeitnehmer Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis haben. Dieser ergäbe sich aus der Gewerbeordnung. Ein solches müsse jedoch nur Angaben über die Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers beinhalten. Eine Dankes- oder Wunschformel sei hingegen nicht erforderlich. Dadurch bringe der Arbeitgeber nämlich Gedanken und Gefühle zum Ausdruck. Diese Aussagen lassen jedoch keine weiteren Rückschlüsse darauf zu, wie der Arbeitnehmer seine Aufgaben erledigt. Auch lasse sich daraus nicht auf dessen Charaktereigenschaften und Persönlichkeitszüge schließen. Letztlich dürfe ein Arbeitgeber, der anders empfinde, auch nicht gezwungen werden, eine unwahre Erklärung über seine innere Haltung abzugeben. Der Arbeitgeber sei nicht gezwungen, das Zeugnis mit einem den Zeugniszweck überschießenden Inhalt zu versehen.