Der Arbeitsschutz kann in privaten Räumen nur in begrenztem Umfang kontrolliert werden. Eine entsprechende Information ergibt sich aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (pdf) der ehemaligen Linksfraktion im Bundestag, die sich mit Themen rund um das Home-Office als Arbeitsform befasst.
In der Antwort der Bundesregierung wird ausgeführt, dass den Möglichkeiten zur Kontrolle des Arbeitsschutzes in Wohnungen durch die zuständigen Arbeitsschutzbehörden enge Grenzen gesetzt seien. Diese resultieren aus dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung. Ein Zutrittsrecht der Arbeitsschutzbehörden zu Wohnungen bestehe dementsprechend grundsätzlich nur zur Abwehr drohender Gefahren. Die behördlichen Kontrollmöglichkeiten beschränken sich daher auf die Dokumentation des Arbeitgebers zu den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung für die dort durchzuführenden Tätigkeiten. Auch für Tätigkeiten in der Wohnung des Beschäftigten hat der Arbeitgeber eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen vorzunehmen. Hierbei ist der Arbeitgeber auf die Unterstützung der Beschäftigten insbesondere durch Erteilung von Auskünften zu den Arbeitsbedingungen in den jeweiligen Wohnungen angewiesen, z. B. indem diese Checklisten ausfüllen oder Fragen des Arbeitgebers beantworten.
Laut der Antwort gab es im Jahr 2022 insgesamt 2.183 Versicherungsfälle im Home-Office. Diese Zahl beinhaltet nicht die Unfälle bei der Unterbringung von Kindern aus dem Home-Office. Um welche Art von Arbeitsunfällen es sich dabei handelt, ist hingegen momentan noch nicht genau aufgelistet.