Vorgezogene Altersrente – Regelung ab 2023
Zurzeit kann man erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze (Vollendung des 67. Lebensjahres) unbegrenzt neben der Rente hinzuverdienen, bis dahin sind Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Ab Januar 2023 werden diese vollständig aufgehoben. Jeder Altersrentner kann dann – wie bislang erst ab Erreichen der Regelaltersgrenze – hinzuverdienen, ohne dass dies auf die Rente angerechnet wird. Durch die neue Regelung sollen Beschäftigte eine größere Flexibilität beim Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand erhalten.
Erwerbsminderungsrenten
Aktuell gilt für Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro. Diese Grenze wird künftig anhand der sich jährlich neu festgelegten Bezugsgröße errechnet, ist also ab dem kommenden Jahr dynamisch ausgestaltet.
Ab dem 01.01.2023 liegt die Hinzuverdienstgrenze bei einer vollen Erwerbsminderungsrente bei drei Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße. Hintergrund ist ein eingeschränktes Leistungsvermögen von unter drei Stunden täglich als Voraussetzung für eine volle Erwerbsminderung. Bezogen auf 2023 bedeutet dies, dass eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von 17.823,75 Euro gilt.
Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sind als jährliche Hinzuverdienstgrenze ab 2023 mindestens sechs Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße anzusetzen, in 2023 somit 35.647,50 Euro. Der Wert von 6/8 ist angelehnt an ein Restleistungsvermögen von unter sechs Stunden täglich. Hintergrund ist, dass man eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung grundsätzlich nur dann erhalten kann, wenn man wegen Krankheit oder Behinderung noch mindestens drei, aber nicht mehr sechs Stunden täglich arbeiten könnte.