Die gesetzlichen Einschränkungen in Folge der Corona-Pandemie werden zur Frühlingszeit gelockert. Der Virus wird uns jedoch weiterhin begleiten. Daher nochmals kurz zusammengefasst, anhand welcher Kriterien entschieden wird, ob eine AAG-Erstattung (U1) bei an SARS-CoV-2 erkrankten Arbeitnehmende erfolgen kann:
Ist der Arbeitnehmende aufgrund Corona-Symptomen arbeitsunfähig, besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 EFZG. In diesen Fällen kann eine Erstattung im Rahmen der Umlage U1 erfolgen. Hierfür ist zwingend erforderlich, dass die Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen wird. Das Vorliegen eines positiven Testergebnisses oder ein Quarantänebescheid des Gesundheitsamts reicht als Nachweis nicht aus.
Ist der Arbeitnehmende arbeitsfähig, weil keine oder allenfalls milde Symptome auftreten, besteht kein Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 EFZG. Dieser greift nur bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Kann der erkrankte, aber arbeitsfähige Arbeitnehmende die Arbeit nicht aus dem Home-Office erbringen, kann die Person durch einen möglichen Verdienstausfall entschädigungsberechtigt nach § 56 Abs. 1 IfSG sein. Zahlt der Arbeitgeber in einem solchen Fall die Entschädigung aus, hat dieser einen Erstattungsanspruch gemäß § 56 Abs 5 S. 3 IfSG. Zu beachten ist, dass in Einzelfällen andere Lohnfortzahlungsansprüche bestehen können, die einen Entschädigungsanspruch ausschließen. Ebenso greift gegebenenfalls der Anspruchsausschluss gemäß § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG bei ungeimpften Arbeitnehmern.