Anspruchsberechtigt sind u.a. nachfolgende Personen
- Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Beamte, Richter, Soldaten,
- kurzfristig und geringfügig Beschäftigte („Minijobber“) sowie Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft,
- Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit,
- Freiwillige im Sinne des § 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) und Freiwillige im Sinne des § 2 Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG),
- Arbeitnehmer, die steuerpflichtige oder steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers erhalten (z. B. nach § 20 Mutterschutzgesetz MuSchG ),
- Werkstudenten und Studenten im entgeltlichen Praktikum,
- Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen tätig sind.
Arbeitnehmer erhalten die EPP vom inländischen Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie unbeschränkt steuerpflichtig sind und am 1. September 2022
- in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
- in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 40a Absatz 2 EInkommensteuergesetz pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen ("Minijobber") und
- dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
Auch in den Fällen des Bezugs von Lohnersatzleistungen, die zum Bezug der EPP berechtigen (z. B. Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld), hat der Arbeitgeber die EPP an den Arbeitnehmer auszuzahlen.
Zum Ausgleich können Arbeitgeber die an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführende Lohnsteuer abhängig vom jeweiligen Anmeldungszeitraum entsprechend mindern.
Weitere Informationen finden Sie im FAQ des Bundesfinanzministeriums.