Für einige medizinischen Leistungen werden Zuzahlungen* erhoben, die von allen gesetzlich Krankenversicherten zu zahlen sind. Ihr Eigenanteil beträgt grundsätzlich zehn Prozent der Kosten, jedoch mindestens 5 € und maximal 10 €. Liegen die Kosten unter 5 €, so ist der tatsächliche Preis zu zahlen. Ausnahme: Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind außer bei Fahrkosten generell von allen Zuzahlungen befreit.
* gesetzlich festgelegt ist dies im § 61 SGB V. In Rechnung gestellt werden diese von der Krankenkasse.
Leistungsart | Zuzahlung |
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Arznei- und Verbandmittel | 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 €, maximal 10 € (pro Arzneimittel), maximal die Kosten des Mittels, eventuell zuzüglich der Mehrkosten, die über dem Festbetrag liegen. |
Heilmittel (z. B. Massagen, Krankengymnastik) | 10 Prozent der Kosten sowie 10 € je Verordnung. |
Hilfsmittel (z. B. Hörgeräte, Rollstühle, Prothesen) | 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 €, maximal 10 €, aber nicht mehr als die Kosten des Mittels Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel (z. B. Inkontinenzprodukte) 10 Prozent je Packung, höchstens jedoch 10,00 € für den Monatsbedarf je Indikation evtl. zuzüglich der Mehrkosten über dem Festbetrag. |
Krankenhausbehandlung (vollstationär) | 10 € täglich für maximal 28 Tage im Kalenderjahr. |
Medizinische Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen | 10 € täglich bei Anschlussrehabilitation für maximal 28 Tage je Kalenderjahr. |
Häusliche Krankenpflege | 10 Prozent der Kosten sowie 10 € je Verordnung, begrenzt auf die 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr. |
Haushaltshilfe und Soziotherapie | 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 €, maximal 10 € je Kalendertag der Leistung. |
Fahrkosten | 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 € maximal 10 € je einfache Fahrt und ist auch von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren zu entrichten! Die Zuzahlung entfällt bei Fahrten zur medizinischen Rehabilitation oder bei Vertragsfahrten. |
Eigenanteile gelten z. B. bei kieferorthopädischer Behandlung, Zahnersatz und künstlicher Befruchtung. Es handelt sich hierbei nicht um Zuzahlungen.
Vielfach sind Befreiungen von den Zuzahlungen z. B. bei geringem Einkommen möglich. Weitere Informationen finden Sie in der Rubrik Befreiung Zuzahlung.
Der Leistungsumfang inklusive Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung ist vom Gesetzgeber festgelegt. Eine private Zusatzversicherung kann Ihnen hier die Möglichkeit bieten, die finanzielle Belastung zu reduzieren, z. B. bei unserem Kooperationspartner NÜRNBERGER Versicherung.