Für einige medizinischen Leistungen werden Zuzahlungen* erhoben, die von allen gesetzlich Krankenversicherten zu zahlen sind.
Ihr Eigenanteil beträgt grundsätzlich zehn Prozent der Kosten, jedoch mindestens 5 € und maximal 10 €. Liegen die Kosten unter 5 €, so ist der tatsächliche Preis zu zahlen.
Ausnahme: Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind außer bei Fahrkosten generell von allen Zuzahlungen befreit.
*gesetzlich festgelegt ist dies im §61 SGB V. In Rechnung gestellt werden diese von der Krankenkasse.
Leistungsart | Zuzahlung |
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Arznei- und Verbandmittel | 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 €, maximal 10 € (pro Arzneimittel), maximal die Kosten des Mittels, eventuell zuzüglich der Mehrkosten, die über dem Festbetrag liegen. |
Heilmittel (z. B. Massagen, Krankengymnastik) | 10 Prozent der Kosten sowie 10 € je Verordnung. |
Hilfsmittel (z. B. Hörgeräte, Rollstühle, Prothesen) | 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 €, maximal 10 €, aber nicht mehr als die Kosten des Mittels Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel (z. B. Inkontinenzprodukte) 10 Prozent je Packung, höchstens jedoch 10,00 € für den Monatsbedarf je Indikation evtl. zuzüglich der Mehrkosten über dem Festbetrag. |
Krankenhausbehandlung (vollstationär) | 10 € täglich für maximal 28 Tage im Kalenderjahr. |
Medizinische Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen | 10 € täglich bei Anschlussrehabilitation für maximal 28 Tage je Kalenderjahr. |
Häusliche Krankenpflege | 10 Prozent der Kosten sowie 10 € je Verordnung, begrenzt auf die 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr. |
Haushaltshilfe und Soziotherapie | 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 €, maximal 10 € je Kalendertag der Leistung. |
Fahrkosten | 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 € maximal 10 € je einfache Fahrt und ist auch von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren zu entrichten! Die Zuzahlung entfällt bei Fahrten zur medizinischen Rehabilitation oder bei Vertragsfahrten. |
Eigenanteile gelten z. B. bei kieferorthopädischer Behandlung, Zahnersatz und künstlicher Befruchtung. Es handelt sich hierbei nicht um Zuzahlungen!
Bitte beachten Sie: Vielfach sind Befreiungen von den Zuzahlungen z. B. bei geringem Einkommen möglich.
Weitere Informationen finden Sie in der Rubrik Befreiung Zuzahlung.