Antwort: Die Informationen zu den Rabattverträgen werden monatlich an die Apotheken gemeldet und automatisch in die Apotheken-Software eingespielt.
Antwort: Ein Generikum (Plural Generika) wird häufig auch als Nachahmerprodukt bezeichnet. Es ist quasi die Kopie eines Original-Arzneimittels, dessen Patentschutz abgelaufen ist, ein Generikum enthält also den gleichen Wirkstoff, ist aber erheblich preiswerter. Die Einsparungen kommen den Versicherten zugute.
Antwort: Aut Idem (lat.) bedeutet auf Deutsch „oder das Gleiche“. Auf den Rezeptformularen der Ärzte gibt es ein Feld mit diesen Worten, das dem Apotheker sagt: Der Patient benötigt das verschriebene Arzneimittel. Ist kein Kreuz im Aut-Idem-Kästchen, so heißt das, dass die Apotheke das verordnete Medikament durch ein anderes mit dem gleichen Wirkstoff ersetzen kann. Grundsätzlich muss der Apotheker ein Arzneimittel abgeben, für das die BKK Rabattverträge abgeschlossen hat.
Antwort: Der Arzt hat in diesem Fall die Möglichkeit, den Austausch in der Apotheke durch ein Aut-Idem-Kreuz auszuschließen. Der Arzt bestimmt dann, welches Arzneimittel der Patient bekommen soll. Die BKK kann dabei nicht auf den Arzt einwirken.
Antwort: Ja, seit Anfang des Jahres hat die Bundesregierung diese Möglichkeit geschaffen. Versicherte müssen das Wunscharzneimittel in der Apotheke aus eigener Tasche bezahlen. Wenn Sie dann die Quittung des Apothekers und eine Kopie des Rezepts bei uns einreichen, kann die Erstattung für das Rabattarzneimittel erfolgen (abzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Zuzahlung und einer Bearbeitungsgebühr).
Wichtig: Bevor Sie sich für diese Möglichkeit entscheiden, lassen Sie sich umfassend beraten.