Die BKK Faber-Castell & Partner unterstützt Sie und übernimmt die Kosten für eine Haushaltshilfe. Voraussetzung ist, dass ein Kind in Ihrem Haushalt lebt, welches bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Auch bei schweren Erkrankungen, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder nach einer umfangreichen ambulanten Krankenhausbehandlung helfen wir Ihnen. Auch wenn während Ihrer Schwangerschaft oder Entbindung eine Haushaltshilfe erforderlich wird, können wir Kosten übernehmen.
Die Kostenübernahme für eine Haushaltshilfe hängt von den jeweiligen Voraussetzungen im Einzelfall ab. Daher empfehlen wir, vor der Antragstellung ein kurzes Beratungsgespräch mit uns zu führen. Gemeinsam klären wir, ob und in welchem Umfang eine Haushaltshilfe bewilligt werden kann.
Bitte wenden Sie sich für die Antragstellung an uns – telefonisch unter der Tel. 09921 9602-444, über unser Kontaktformular oder vor Ort in einer unserer Geschäftsstellen. Wir beraten Sie gerne und stellen Ihnen bei Bedarf die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
Wir benötigen ein Attest Ihres Arztes (außer Sie befinden Sich in stationärer Behandlung). Grundvoraussetzung ist immer, dass niemand im Haushalt lebt, der die Weiterführung übernehmen kann.
Wir haben Verträge mit zahlreichen Organisationen (zum Beisipel Caritas, Rotes Kreuz, hauswirtschaftlicher Fachservice, private Unternehmen). Diese rechnen die Kosten in der Regel direkt mit uns ab.
Wenn Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad den Haushalt weiterführen (zum Beispiel Ehegatte, Eltern, Geschwister oder Schwägerinnen), können wir den Verdienstausfall bis zum Maximalsatz beziehungsweise die Fahrkosten erstatten.
Auch eine Kostenübernahme für private nicht verwandte Personen (zum Beispiel Freundin, Nachbarin) ist möglich. In diesen Fällen gelten Stunden- bzw. Tageshöchstsätze.
Die Zuzahlung beläuft sich lediglich auf 10 Prozent der Kosten (mindestens 5 € und höchstens 10 € je Kalendertag der Inanspruchnahme). Diese Zuzahlung entfällt zusätzlich, wenn Ihre Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich wird.