Die Höhe hängt von der Glasstärke ab und richtet sich nach den gültigen Vertragssätzen bzw. Festbeträgen. Dies gilt auch für Kontaktlinsen. Ob die Kontaktlinsen medizinisch notwendig sind, stellt Ihr Augenarzt fest.
Für Brillengestelle, Kontaktlinsen-Pflegemittel und erforderliche Reparaturen sowie für andere Zusatzleistungen (z. B. Entspiegelung) dürfen keine Kosten übernommen werden.
Ohne Altersbegrenzung werden Sehhilfen (einschl. Kontaktlinsen, Leselupen, Fernrohrbrillen usw.) bezahlt, wenn schwere Sehbeeinträchtigungen, Augenverletzungen oder Augenerkrankungen vorliegen. Eine „schwere Sehbeeinträchtigung“ liegt vor, wenn das bessere Auge trotz Brille oder Kontaktlinse nicht mehr als 30 Prozent Sehleistung bringt. Schon beim Lesen normaler Texte werden dann oft vergrößernde Sehhilfen benötigt. Das sind zum Beispiel Leselupen, Lupenbrillen oder Bildschirmlesegeräte. Dies stellt Ihr Augenarzt fest.
Durch das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz ergeben sich erweiterte Anspruchsgrundlagen für Sehhilfen. Neu besteht ein Anspruch bei Kurz- bzw. Weitsichtigkeit ab 6,25 Dioptrien (dpt) und bei Astigmatismus (Hornhautverkrümmung) ab 4,25 Dpt.
Ihr Augenarzt kann Ihnen in diesen Fällen eine entsprechende Verordnung ausstellen.