Grundsätzlich sind Arbeitnehmer, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, versicherungspflichtig, wenn es sich um keine geringfügige Beschäftigung handelt. Bei der Beschäftigung von Studenten hingegen gibt es einige Ausnahmen, auf die der Arbeitgeber achten muss.
Wird ein Student gegen Arbeitsentgelt beschäftigt, so muss zur versicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigung dessen wöchentliche Arbeitszeit betrachtet werden. Beträgt diese maximal 20 Stunden pro Woche, so besteht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung Versicherungsfreiheit. In der Rentenversicherung hingegen besteht Versicherungspflicht, sobald das Arbeitsentgelt über 556 € (2025) liegt. Es handelt sich hierbei also um einen sogenannten Werkstudenten. Beträgt die Arbeitszeit mehr als 20 Stunden, so handelt es sich um einen versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer, der zu allen Zweigen der Sozialversicherung anzumelden ist.
Zur korrekten sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigung finden Sie bei der Minijob-Zentrale einen Personalfragebogen. Bei Fragen können Sie uns natürlich auch gerne telefonisch kontaktieren. Die Kontaktdaten unseres Arbeitgeber-Serviceteams finden Sie auf der Seite des Arbeitgeber-Serviceteams.
Wird die Beschäftigung des Studenten überwiegend am Wochenende, in den Abend- oder Nachtstunden sowie Semesterferien ausgeübt, so kann die 20-Stunden-Grenze für maximal 26 Wochen / 182 Kalendertage im Jahr überschritten werden. Versicherungsfreiheit bleibt in dieser Zeit für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bestehen. In der Rentenversicherung hingegen gilt auch hier Versicherungspflicht.
Zu beachten ist, dass bei der 20-Stunden-Grenze auch weitere Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern angerechnet werden. Es empfiehlt sich daher, in den Entgeltunterlagen einen Personalfragebogen zu führen, bei dem Angaben zu anderen Beschäftigungen gemacht werden. Sobald anderweitige Beschäftigungen vorliegen, ist zu prüfen, ob die Stundengrenze überschritten wird.
Versicherungsfreiheit besteht auch für solche Studenten, die während der Vorlesungszeit zwar mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten, die Beschäftigung aber von vornherein auf nicht mehr als drei Monate befristet ist. In der Rentenversicherung gibt es hier jedoch andere Beurteilungskriterien als in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.
In der Rentenversicherung besteht nur Versicherungsfreiheit, wenn es sich um eine geringfügig kurzfristige Beschäftigung handelt. Lesen Sie hierzu auch mehr unter dem Punkt "Geringfügige Beschäftigung". In der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung hingegen besteht weiterhin Versicherungsfreiheit – auch wenn die Kriterien für eine geringfügig kurzfristige Beschäftigung nicht mehr vorliegen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Student im Laufe eines Jahres (nicht Kalenderjahres) nicht mehr als 26 Wochen kurzfristig beschäftigt war. Anzurechnen sind hierbei alle Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden. Vorgeschriebene Zwischenpraktika bleiben dabei unberücksichtigt.
Hier erhalten Sie den Beurteilungsbogen bei Beschäftigung von Studenten (pdf).
Bei Fragen können Sie uns natürlich auch gerne telefonisch kontaktieren. Die Kontaktdaten unseres Arbeitgeber-Serviceteams finden Sie auf der Seite des Arbeitgeber-Serviceteams.