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Wann besteht Versicherungsfreiheit?

Bei laufendem Beschäftigungsverhältnis

Hier wird das Jahresarbeitsentgelt (JAE) jedes Jahr neu zum 01.01. berechnet.
Stellen Sie am 01.01. fest, dass Ihr Arbeitnehmer die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) im Jahr zuvor überschritten hat und die maßgebliche JAE-Grenze auch im kommenden Jahr vorausschauend überschreiten wird, so besteht ab dem 01.01. Versicherungsfreiheit.

Ausgangslage Arbeitnehmer A:

  • Jahresarbeitsentgeltgrenzen: 
    2023: 66.600,00 €, 2024: 69.300,00 €
  • beschäftigt seit 01.01.2015
  • bisher krankenversicherungspflichtig
  • bisher gemeldet mit Personengruppe 101 und Beitragsgruppe 1111

Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt dieses Arbeitnehmers A betrug im Jahr 2023 gesamt 67.800,00 €. Die JAE für 2023 wurde somit überschritten. Zum 01.01.2024 muss erneut das voraussichtliche JAE für das Jahr 2024 festgestellt werden.

Das JAE des Arbeitnehmers A wird im Jahr 2024 gesamt 70.200,00 € betragen. Der Arbeitnehmer A hat somit schon einmalig (im Jahr 2023) die JAE-Grenze überschritten und wird auch die JAE-Grenze für 2024 überschreiten. Die Krankenversicherungspflicht endet zum 31.12.2023, ab 01.01.2024 besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung.

Der Arbeitgeber hat folgende Meldungen zu erstellen, wenn Arbeitnehmer A weiterhin gesetzlich versichert bleibt:

  • Abmeldung GD 32, Beitragsgruppe 1111
  • Anmeldung GD 12, Beitragsgruppe 9111 bzw. 0111 bei Selbstzahlern

Entgelterhöhung

Sobald sich im Beschäftigungsverhältnis Änderungen ergeben ist auch das Jahresarbeitsentgelt neu zu ermitteln. Änderungen ergeben sich z. B. bei einer Entgelterhöhung.

Eine Überschreitung der JAE-Grenze ist erst mit ihrem tatsächlichen Eintreten zu berücksichtigen, also erst vom Beginn des Zeitraumes an, für den das erhöhte Entgelt erstmals gezahlt wird.

Bei rückwirkender Entgelterhöhung endet die Krankenversicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist (wenn auch die JAE-Grenze des Folgejahres überschritten wird).

Ausgangslage Arbeitnehmer B:

  • JAE-Grenzen: 
    2023: 66.600,00 €, 2024: 69.300,00 €
  • beschäftigt seit 2015
  • monatliches Entgelt 5.500,00 €
  • bisher versicherungspflichtig
  • gemeldet mit Personengruppe 101, Beitragsgruppe 1111

Das Jahresarbeitsentgelt des Arbeitnehmers beträgt 66.000,00 € (5.500,00 € x 12), die JAE-Grenze wird nicht überschritten. Der Arbeitnehmer erhält zum 01.09.2023 eine Entgelterhöhung. Sein monatliches Arbeitsentgelt beträgt nun 6.000,00 €

Ab dem 01.09.2023 ist erneut für ein Zeitjahr vorausschauend das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt zu ermitteln. Das JAE des Arbeitnehmer A beträgt daher 72.000,00 € (6.000,00 € x 12 Monate).  

Die JAE-Grenze 2023 (66.600,00 €) wird somit überschritten.  Zum 01.01.2023 wird erneut für ein Jahr vorausschauend das Jahresarbeitsentgelt ermittelt. Auch die JAE-Grenze 2024 (69.300,00 €) wird überschritten. Versicherungsfreiheit tritt daher ab dem 01.01.2024 ein.  

Folgende Meldungen hat der Arbeitgeber zu veranlassen, wenn der Arbeitnehmer weiterhin gesetzlich versichert bleibt:

  • Abmeldung GD 32, BGR 1111
  • Anmeldung GD 12, BGR 9111 bzw. 0111 bei Selbstzahlern

Arbeitgeberwechsel

Bisher musste bei einem Arbeitgeberwechsel das Entgelt der letzten drei Kalenderjahre nachgewiesen werden, um eine versicherungsrechtliche Beurteilung durchführen zu können. Ab dem 01.01.2011 ist das bisher erzielte Arbeitsentgelt bei einem anderen Arbeitgeber unrelevant.

Versicherungsfreiheit besteht von Beginn an, wenn das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers vorausschauend die JAE-Grenze des Jahres überschreitet.

Ausgangslage Arbeitnehmer C:

Ein Arbeitnehmer C nimmt zum 01.07.2023 eine Beschäftigung bei Arbeitgeber B auf. Zuvor war der Arbeitnehmer bei Arbeitgeber A beschäftigt. Das monatliche Arbeitsentgelt bei Arbeitgeber B beträgt
6.000,00 €. Ab dem 01.07.2023 ist daher vorausschauend das Jahresarbeitsentgelt zu ermitteln.  

Das JAE des Arbeitnehmers beträgt 72.000,00 € (6.000,00 € x 12 Monate). Die JAE-Grenze im Jahr 2023 von 66.600,00 € wird daher überschritten.  

Es besteht somit von Beginn der Beschäftigung am 01.07.2023 an Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung.

Berufsstarter

Berufsstarter die erstmalig eine Beschäftigung aufnehmen waren bis 31.12.2010 als versicherungspflichtige Arbeitnehmer anzumelden. Seit dem 01.01.2011 besteht Versicherungsfreiheit für diese Berufsstarter von Beginn der Beschäftigung an, wenn Ihr Jahresarbeitsentgelt die maßgebliche JAE-Grenze überschreitet.

Arbeitnehmer D beginnt am 01.09.2023 erstmalig eine Beschäftigung bei Arbeitgeber C. Zuvor hatte Arbeitnehmer D studiert.  

Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt 5.800,00 €. Das JAE beträgt daher 69.600,00 € (5.800,00 € x 12) und übersteigt somit die maßgebliche JAE-Grenze von 66.600,00 € im Jahr 2023.  

Arbeitnehmer A ist somit vom 01.09.2023 an versicherungsfrei.

Unterbrechung der Beschäftigung

Sobald die Beschäftigung für einen längeren Zeitraum unterbrochen wird, bspw. durch Elternzeit, so ist das Jahresarbeitsentgelt ab Wiederaufnahme der Beschäftigung neu zu ermitteln. Übersteigt das JAE dann die JAE-Grenze besteht ab Wiederaufnahme der Beschäftigung Versicherungsfreiheit.

Arbeitnehmerin E bezieht ein Jahresarbeitsentgelt von 67.000,00 € und war bis 31.08.2022 versicherungsfrei.

Vom 01.09.2022 bis 31.08.2023 nimmt Arbeitnehmerin E Elternzeit in Anspruch. Ab dem 01.09.2023 wird die Beschäftigung wieder mit einem JAE von 67.000,00 € aufgenommen.

Da Arbeitnehmerin E vom 01.09.2023 vorausschauend für ein Jahr die JAE-Grenze 2023 von 66.600,00 € überschreitet, besteht ab dem 01.09.2023 weiterhin Versicherungsfreiheit.

Verminderung des Arbeitsentgelts

Ist ein Arbeitnehmer aufgrund bisherigen Überschreitens der JAE-Grenze versicherungsfrei und wird dessen Arbeitsentgelt so vermindert, dass es unter die JAE-Grenze sinkt, so endet die Krankenversicherungsfreiheit unmittelbar zu dem Zeitpunkt, an dem die JAE-Grenze unterschritten wird.  

Ausnahme: Die JAE-Grenze wird nur vorübergehend unterschritten z. B. durch Kurzarbeit oder Wiedereingliederung.

Arbeitnehmer F ist bisher aufgrund Überschreitens der JAE-Grenze versicherungsfrei. Ab dem 01.09.2023 wird sein Arbeitsentgelt – aufgrund Verminderung der Arbeitszeit – auf monatlich 5.000,00 € reduziert.

Sein JAE beträgt daher ab dem 01.09.2023 vorausschauend 60.000,00 € und unterschreitet daher die JAE-Grenze im Jahr 2023 von 66.600,00 €.  

Für Arbeitnehmer F besteht ab dem 01.09.2023 somit Versicherungspflicht in der Krankenversicherung.