Ab 2026 sollten Arbeitgeber besonders aufmerksam bei Beitragsnachweisen sein, denn verspätete Nachweise führen dann unmittelbar zu Säumniszuschlägen.
Fristen für den Beitragsnachweis
Arbeitgeber müssen jeden Monat einen Beitragsnachweis für die Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitslosen-, Renten-, Pflege- und Krankenversicherung) an die Krankenkassen übermitteln. Der Beitragsnachweis sollte frühzeitig eingereicht werden, spätestens am fünftletzten Bankarbeitstages des Monats.
Säumniszuschläge bei verspäteter Übermittlung
Wird der Nachweis nicht rechtzeitig abgegeben, schätzen Krankenkassen die fälligen Beiträge. Geht der Nachweis später ein, wird die Schätzung korrigiert. Ergibt sich daraus ein Differenzbetrag, fallen ab 2026 Säumniszuschläge an. Bisher konnten Zuschläge unter bestimmten Bedingungen erlassen werden, ab dem 1. Januar 2026 entfällt diese Möglichkeit gesetzlich.
Höhe der Säumniszuschläge
Für jeden begonnenen Monat der Säumnis wird 1 % des ausstehenden Betrags fällig, abgerundet 50 Euro nach unten. Die gesetzliche Grundlage ist § 24 SGB IV. Die Regelung gilt für alle gesetzlichen Krankenkassen gleichermaßen.
Abgabe- und Fälligkeitstermine 2026
Alle Abgabetermine der Beitragsnachweise sowie die Fälligkeitstermine der Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2026 finden Sie in unserer Übersicht auf der Homepage.

