Anfang September wurden die voraussichtlichen Rechengrößen der Sozialversicherung für 2023 veröffentlicht. Diese sollen am 12.10.2022 im Bundeskabinett beschlossen werden. Nachfolgend die geplanten Anpassungen im Überblick.
Update 13.10.2022: Das Bundeskabinett hat die Verordnung mit den folgenden Rechengrößen am 12.10.2022 beschlosen. Der Bundesrat muss nun noch der Verordnung zustimmen.
Beitragsbemessungsgrenzen
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze in den alten Bundesländern von 84.600,00 Euro (monatlich: 7.050,00 Euro) auf voraussichtlich 87.600,00 Euro (monatlich: 7.300,00 Euro) angehoben. In den neuen Bundesländern soll es zu einer Anhebung von 81.000,00 Euro (monatlich: 6.750,00 Euro) auf 85.200,00 Euro (monatlich: 7.100,00 Euro) kommen.
In der Kranken- und Pflegeversicherung soll die Beitragsbemessungsgrenze von 58.050,00 Euro (monatlich: 4.837,50 Euro) auf 59.850,00 Euro (monatlich 4.987,50 Euro) angehoben werden.
JAE-Grenze
Die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem ihr zu berücksichtigendes Jahresarbeitsentgelt die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) übersteigt, und ihr Entgelt auch die JAE-Grenze des Folgejahres übersteigt. Arbeitnehmer sind ab dem 01.01.2023 krankenversicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges JAE sowohl die JAE-Grenze 2022 (64.350,00 Euro) als auch die JAE-Grenze 2023 (voraussichtlich 66.600,00 Euro) überschreitet.
Besondere JAE-Grenze
Neben der beschriebenen allgemeinen JAE-Grenze ist eine besondere JAE-Grenze zu berücksichtigen. Diese gilt für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze (= 40.500,00 Euro) versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert waren. Bei dieser privaten Krankenversicherung muss es sich um eine Vollkrankenversicherung handeln.
Solange das Arbeitsentgelt der Betroffenen die jeweils geltende besondere JAE-Grenze übersteigt (2023 voraussichtlich 59.850,00 Euro), bleiben sie versicherungsfrei. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen JAE-Grenze vorliegen, hat der Arbeitgeber nicht nur bei bestehenden Beschäftigungsverhältnissen zu beachten, sondern auch bei Neueinstellungen zu prüfen.
Daher hat der Arbeitgeber bei Neueinstellungen den Arbeitnehmer stets zu fragen, ob er am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer Krankheitskostenvollversicherung versichert war.
Sofern der Arbeitnehmer zu diesem Personenkreis gehört, wird er krankenversicherungsfrei, wenn sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich krankenversicherungspflichtig war. Der Arbeitgeber hat entsprechende Nachweise zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.