Die Mindestlohnkommission hat eine stufenweise Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 Euro (brutto je Zeitstunde) zum 01.01.2026 und auf 14,60 Euro zum 01.01.2027 beschlossen. Von der aktuell beschlossenen Anhebung werden rund sechs Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer profitieren.
Wichtig: Der gesetzliche Mindestlohn gilt unter anderem nicht für:
- Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung,
- Auszubildende – unabhängig von ihrem Alter – im Rahmen der Berufsausbildung (nicht zu verwechseln mit der so genannten Mindestausbildungsvergütung),
- Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit,
- Praktikanten, wenn das Praktikum verpflichtend im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung stattfindet,
- Praktikanten, wenn das Praktikum freiwillig bis zu einer Dauer von drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder Aufnahme eines Studiums dient,
- Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zu einer Berufsausbildung oder an einer anderen Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilnehmen,
- ehrenamtlich Tätige,
- Freiberufler und Selbstständige.
Branchenmindestlöhne
Gegenüber diesem gesetzlichen Mindestlohn greift ein Branchenmindestlohn für die Beschäftigten einer bestimmten Branche, für die er für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Insoweit darf dann nicht auf einen niedrigeren gesetzlichen Mindestlohn zurückgegriffen werden. Beim Branchenmindestlohn gelten die Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn nicht.
Ein Branchenmindestlohn ist nur die unterste Lohngrenze. In der Regel sehen die Tarifverträge weitere, höhere Lohn- oder Entgeltgruppen vor; je nach Qualifikation, Tätigkeit, Betriebszugehörigkeit. Wer die Voraussetzungen für höhere Lohn- oder Entgeltgruppen erfüllt, dem stehen nach dem Tarifvertrag in der Regel auch höhere Löhne bzw. Entgelte zu, wenn der Tarifvertrag anwendbar ist
Konsequenzen für Mini- und Midijobs
Mit der zum 01.01.2026 anstehenden Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 Euro pro Stunde erhöht sich die Geringfügigkeitsgrenze von aktuell 556,00 Euro auf künftig 603,00 Euro monatlich (13,90 Euro x 130 : 3 = 602,33 Euro; aufgerundet auf volle Euro = 603,00 Euro). Damit einhergehend umfasst der so genannte Übergangsbereich künftig einen Entgeltbereich von 603,01 Euro bis 2.000,00 Euro.

