Sie möchten sich bei Ihren Arbeitnehmern für die herausragende Arbeit im letzten Jahr mit einer Sonderzahlung bedanken? Wird diese Einmal- oder Sonderzahlung im ersten Quartal des neuen Jahres ausgezahlt, ist ggf. die sogenannte Märzklausel zu beachten.
Aus der Einmalzahlung sind Beiträge zur Sozialversicherung zu berechnen - wie beim regulären Entgelt auch. Die Frage ist nur, in welcher Höhe. So sind Einmalzahlungen für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen, wenn
• Ihr Arbeitnehmer bereits im Jahr 2024 bei Ihnen beschäftigt war,
• die Einmalzahlung im Januar, Februar oder März 2025 ausgezahlt wird und
• die anteilige Beitragsbemessungsgrenze des aktuellen Kalenderjahres 2025 durch die Einmalzahlung überschritten wird.
Die Zuordnung zum Vorjahr ist in allen Versicherungszweigen vorzunehmen, und zwar unabhängig davon, ob die Einmalzahlung nur in einem Sozialversicherungszweig, in mehreren oder in allen Sozialversicherungszweigen die jeweilige anteilige Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.
Der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres ist in der Regel der Dezember. Hat das Arbeitsverhältnis bei dem Arbeitgeber, der die Einmalzahlung gewährt, nicht im gesamten Vorjahr bestanden, so ist die Zuordnung zum letzten Monat des Beschäftigungsverhältnisses vorzunehmen.
Wird eine Einmalzahlung nach beendetem oder bei ruhendem Beschäftigungsverhältnis nach dem 31.03. eines Jahres gezahlt und ist diese beitragsrechtlich einem Zeitraum von Januar bis März zuzuordnen, findet die Märzklausel keine Anwendung.
Eine Einmalzahlung, die dem Vorjahr zuzuordnen ist, ist ausschließlich mit einer gesonderten Meldung (Abgabegrund 54) zu melden. Als Beschäftigungszeitraum sind der erste und letzte Tag des Kalendermonats der Zuordnung der Einmalzahlung und als beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt der beitragspflichtige Teil der Einmalzahlung zu übermitteln.