Mit dem "Dritten Entlastungspaket" verlängerte die Bundesregierung den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2022, um Betrieben Planungssicherheit zu verschaffen und den Arbeitsmarkt zu stabilisieren sowie gleichzeitig Beschäftigungsverhältnisse aufrecht zu erhalten und Arbeitslosigkeit sowie gegebenenfalls Insolvenzen zu vermeiden. Diese Regelungen wurden nun vom Bundeskabinett per Verordnung bis zum 30.06.2023 verlängert.
Somit gilt weiterhin: (1) Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten statt wie regulär ein Drittel der Beschäftigten von einem Entgeltausfall betroffen sind, (2) Beschäftigte keine Minusstunden vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufbauen müssen und (3) auch Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld beziehen können.