Grundlage für die Inflationsausgleichsprämie ist das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“. Es wurde am 25.10.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist rückwirkend zum 01.10.2022 in Kraft getreten.
Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31.12.2024 zeitlich befristet. Bis dahin sind freiwillige zusätzliche Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich. Bei dieser sogenannten Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen.
Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht – zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung. Erfolgen zusätzliche Zahlungen unter der Inflationsausgleichsprämie, so müssen sie zusätzlich zum ohne geschuldeten Arbeitslohn geschehen. Zudem wird die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.