Bei den Hinzuverdienstgrenzen für Erwerbsminderungsrentner ist es 2023 zu einer deutlichen Verbesserung gekommen. Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sind seither als jährliche Hinzuverdienstgrenze mindestens sechs Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße anzusetzen, in 2026 somit 41.527,50 Euro (2025: 39.322,50 Euro). Die Hinzuverdienstgrenze bei einer vollen Erwerbsminderungsrente liegt bei drei Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße, in 2026 somit bei 20.763,75 Euro (2025: 19.661,25 Euro).
Für Erwerbsminderungsrentner gilt jedoch weiterhin, dass eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens ausgeübt werden darf, das Grundlage für die Erwerbsminderungsrente ist. Anderenfalls kann der Anspruch auf die Rente trotz Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen entfallen.
Nach der gesetzlichen Definition ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann – unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage. Liegt man mit seiner Leistungsfähigkeit darunter, gilt (vereinfacht) Folgendes:
- Teilweise Erwerbsminderung: < 6 Stunden täglich arbeitsfähig
- Volle Erwerbsminderung: < 3 Stunden täglich arbeitsfähig
Anders sieht es übrigens bei Altersrenten aus. Möchte jemand neben seiner (ggf. vorgezogenen) Altersrente noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen, so hat das daraus erzielte Einkommen keine Rentenkürzungen zur Folge, auch wenn die sogenannte Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist.

