Bei Elterngeld und Elternzeit gelten Neuerungen. Die Beantragung wird einfacher und einige Vorschriften erlauben mehr Spielraum. Die Änderungen, die für Geburten seit dem 01.05.2025 greifen, wurden mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz verkündet.
Eine wesentliche Neuerung betrifft die Anmeldung der Elternzeit. War hierfür bisher ein Schriftstück erforderlich, so reicht nunmehr insoweit die Textform. Demnach genügt es beispielsweise, wenn Eltern ihren Arbeitgeber über die geplante Elternzeit per E-Mail informieren.
Grundsätzlich beträgt die Dauer der Elternzeit nach wie vor maximal drei Jahre (36 Monate) pro Kind. Jeder Elternteil hat Anspruch auf diese Zeit, unabhängig davon, ob der andere Elternteil sie auch nutzt. Man kann seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Der Arbeitgeber kann die Inanspruchnahme des dritten Abschnitts einer Elternzeit innerhalb von acht Wochen nach Zugang des Antrags aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn dieser Abschnitt im Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes liegen soll. Auch für eine solche Ablehnung reicht jetzt die Textform aus.
Beim Elterngeld bleibt der Anspruch auf die Partnerschaftsbonusmonate jetzt auch dann erhalten, wenn ein Elternteil während des Bezugs des Partnerbonus länger, das heißt über das Ende der Entgeltfortzahlung hinaus, erkrankt und deshalb nicht beruflich tätig sein kann. Der Partnerschaftsbonus ist ein Angebot für Eltern, die sich ihre familiären und beruflichen Aufgaben partnerschaftlich untereinander aufteilen und jeweils bis zu vier zusätzliche Monate Elterngeld Plus bekommen, wenn sie beide in dieser Zeit Teilzeit arbeiten.
Liegen im sogenannten Bemessungszeitraum für das Elterngeld schwangerschaftsbedingte Erkrankungen vor, muss man eine entsprechende Einkommensminderung nicht mehr explizit nachweisen, damit diese Zeiträume bei der Berechnung ausgeklammert werden können. Ähnliches gilt bei Selbstständigen, nur dass solche Zeiten hier zum Anlass für eine Verschiebung des Bemessungszeitraums genommen werden können. Beziehen Selbstständige während der Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes und am Entbindungstag Krankentagegeld, können sie diese Tage jetzt bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums für die Höhe des Elterngelds ausklammern.