Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen (Umlage U1, U2)
Zum Schutz der Arbeitgeber vor unverhältnismäßig hohen finanziellen Belastungen durch die Aufwendungen zur Entgeltfortzahlung bei Krankheit (U1) ist eine Ausgleichsversicherung für Betriebe vorgeschrieben, die eine bestimmte Beschäftigungszahl (max. 30 Beschäftigte) nicht überschreiten.
Dies bedeutet, dass aus dieser Versicherung die vom Arbeitgeber gezahlte Entgeltfortzahlung
- an Arbeitnehmer aus Anlass von Arbeitsunfähigkeit (U1)
- bei Beschäftigungsverboten während der Schwangerschaft (U2)
- sowie der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (U2)
teilweise rückerstattet werden kann.
Beitragssatz und Erstattungssatz zur Umlage U 1:
| U 1 allgemein: | 1,70 % | = | Erstattung 60 % |
| U 1 ermäßigt: | 1,00 % | = | Erstattung 40 % |
| U 1 erhöht: | 2,80 % | = | Erstattung 80 % |
Wird vom Arbeitgeber kein Umlagesatz gewählt, so gilt automatisch der allgemeine Beitragssatz.
Der Umlagesatz kann jedoch neu gewählt werden. Hierzu muss der neue Umlagesatz bis zum 31.12. des Jahres gewählt werden, damit dieser ab dem 01.01. des Folgejahres gilt.
Beitragssatz und Erstattungssatz zur Umlage U 2:
| U 2 | 0,30 % | = | Erstattung 100% |
Wichtig: Zur Berechnung des Umlagebeitrags wird das Brutto-Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung herangezogen.
Bis zum 31.12.2010 konnten die Erstattungsanträge in Papierform bei der jeweiligen Krankenkasse gestellt werden. Seit dem 01.01.2011 ist dies nur noch maschinell möglich.
Wir bieten Ihnen hierzu in unserem Online-Center die maschinelle Ausfüllhilfe sv.net an.
Sollte eine Übermittlung aus technischen Gründen nicht möglich sein, setzen Sie sich doch bitte mit unserem Arbeitgeberservice in Verbindung!
Grundsätzlich alle Arbeitgeber, die im Jahr 2010 für einen Zeitraum von mindestens 8 Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt hatten.
Bei der Ermittlung der Arbeitnehmerzahl ist grundsätzlich von der Gesamtzahl der im Betrieb tatsächlich beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auszugehen.
Nicht mitgezählt werden:
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mit dem Faktor 0,25 gezählt:
Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 10 Stunden
mit dem Faktor 0,5 gezählt:
Arbeitnehmer die nicht mehr als 20 Stunden zu leisten haben
mit dem Faktor 0,75 gezählt:
Arbeitnehmer die nicht mehr als 30 Stunden zu leisten haben
Ausnahmetatbestände: Ihr Betrieb nimmt nicht teil, wenn
1. die Arbeitnehmer mitarbeitende Familienangehörige eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind,
2. Sie eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts sind (Teilnahme an U2 ist jedoch Pflicht!),
3. Sie ein Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege sind (wobei mehr ein Wahlrecht zur dauerhaften Teilnahme ausgeübt werden kann),
4. Sie Hausgewerbetreibende sind.
Hinweis:
Für die Durchführung am Ausgleichsverfahren ist nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz die Kasse zuständig, bei der der Arbeitnehmer versichert ist.
Am Umlageverfahren U2 nehmen alle Arbeitgeber teil.
Hierbei wird nicht auf die Mitarbeiterzahlt abgestellt, sodass auch Unternehmen mit mehr als 30 Mitarbeitern zu Teilnahme verpflichtet sind.
Beim Erstattungsantrag können das weitergezahlte laufende Entgelt sowie der gezahlte Arbeitgeberanteil der Beiträge angesetzt werden. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt hingegen nicht.
Die Höhe der Erstattung richtet sich bei der Umlage U1 nach dem von Ihnen gewählten Beitragssatz.
Folgende Beitragssätze können gewählt werden:
Zu den Beitragssätzen gelangen Sie hier.
Bei der Umlage U2 liegt der Erstattungssatz bei 100 %.
Wichtiger Hinweis:
Fortgezahltes Teil-Entgelt ist nicht erstattungsfähig.
Dies bedeutet, wenn ein Arbeitnehmer im Laufe seines Arbeitstages oder seiner Schicht krank wird und nach Hause geht, erhält er für diesen Tag sein Entgelt voll gezahlt. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um Entgeltfortzahlung. Diese beginnt erst ab dem Folgetag.
Dies bedeutet, dass das gezahlte Teil-Entgelt auch nicht bei der Erstattung im Rahmen des Umlageverfahrens angesetzt werden kann.
Das Online-Center Ihrer BKK Faber-Castell & Partner bietet Arbeitgebern Zugang zu vielen Servicevorteilen.
Die Wahlerklärung zum Umlagesatz finden Sie hier.
Bitte beachten Sie: Bei Fragen können Sie uns natürlich auch gerne telefonisch kontaktieren. Die Kontaktdaten unseres Arbeitgeber-Serviceteams finden Sie hier.
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Die Einzugsermächtigung für GSV-Beiträge finden Sie hier.
Bitte beachten Sie: Bei Fragen können Sie uns natürlich auch gerne telefonisch kontaktieren. Die Kontaktdaten unseres Arbeitgeber-Serviceteams finden Sie hier.
Sie haben Fragen zur Umlage? Nutzen Sie unseren Expertenkontakt.
Expertenkontakt:
Gerlinde Eger
Beiträge, Beitragsnachweise und Umlagekasse
BKK Faber-Castell & Partner
Geschäftsstelle Weiden
Tel.: 0961/39009-14
Um schriftlichen Kontakt mit Frau Gerlinde Eger aufzunehmen,
benutzen Sie bitte das Kontaktformular.
Andrea Schneider
Beiträge, Beitragsnachweise und Umlagekasse
BKK Faber-Castell & Partner
Geschäftsstelle Weiden
Tel.: 0961/39009-17
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