Wann besteht Versicherungsfreiheit?
Bei laufendem Beschäftigungsverhältnis
Hier wird das Jahresarbeitsentgelt (JAE) jedes Jahr neu zum 01.01. berechnet.
Stellen Sie am 01.01. fest, dass Ihr Arbeitnehmer die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) im Jahr zuvor überschritten hat und die maßgebliche JAE-Grenze auch im kommenden Jahr vorausschauend überschreiten wird, so besteht ab dem 01.01. Versicherungsfreiheit.
Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt eines bisher versicherungspflichtigen Arbeitnehmers A betrug im Jahr 2011 gesamt 50.000,00 €.
Zum 01.01.2012 muss erneut das voraussichtliche JAE für das Jahr 2012 festgestellt werden.
Das JAE des Arbeitnehmer A wird im Jahr 2012 gesamt 51.000,00 € betragen.
Der Arbeitnehmer hat somit schon einmalig (im Jahr 2011) die JAE-Grenze überschritten und wird auch die JAE-Grenze für 2012 überschreiten.
Ab dem 01.01.2012 besteht somit Versicherungsfreiheit zur Krankenversicherung.
Entgelterhöhung
Sobald sich im Beschäftigungsverhältnis Änderungen ergeben ist auch das Jahresarbeitsentgelt neu zu ermitteln.
Änderungen ergeben sich z. B. bei einer Entgelterhöhung.
Eine Überschreitung der JAE-Grenze ist erst mit ihrem tatsächlichen Eintreten zu berücksichtigen, also erst vom Beginn des Zeitraumes an, für den das erhöhte Entgelt erstmals gezahlt wird.
Der Arbeitnehmer A hat zu Beginn des Jahres 2011 ein monatliches Arbeitsentgelt von 4.000,00 €. Dies bedeutet, dass sein Jahresarbeitsentgelt vorausschauend (48.000,00 €) eigentlich unter der JAE-Grenze 2011 von 49.500,00 € liegt.
Zum 01.09.2011 erhält der Arbeitnehmer jedoch eine Entgelterhöhung. Sein künftiges Arbeitsentgelt beträgt monatlich
4.300,00 €.
Ab dem 01.09.2011 ist erneut für ein Zeitjahr vorausschauend das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt zu ermitteln. Das JAE des Arbeitnehmer A beträgt daher 51.600,00 € (4.300,00 € x 12 Monate).
Das JAE überschreitet somit die JAE-Grenze im Jahr 2011 von 49.500,00 €. Ein einmaliges Überschreiten ist daher gegeben!
Zum 01.01.2012 wird erneut für ein Jahr vorausschauend das Jahresarbeitsentgelt ermittelt.
Die JAE-Grenze im Jahr 2012 liegt bei 50.850,00 €.
Das Jahresarbeitsentgelt überschreitet somit die JAE-Grenze 2011 sowie 2012.
Versicherungsfreiheit tritt daher ab dem 01.01.2012 ein.
Bei rückwirkender Entgelterhöhung endet die Krankenversicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist (wenn auch die JAE-Grenze des Folgejahres überschritten wird).
Arbeitgeberwechsel
Bisher musste bei einem Arbeitgeberwechsel das Entgelt der letzten drei Kalenderjahre nachgewiesen werden, um eine versicherungsrechtliche Beurteilung durchführen zu können.
Ab dem 01.01.2011 ist das bisher erzielte Arbeitsentgelt bei einem anderen Arbeitgeber unrelevant.
Versicherungsfreiheit besteht von Beginn an, wenn das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers vorausschauend die JAE-Grenze des Jahres überschreitet
Ein Arbeitnehmer A nimmt zum 01.07.2012 eine Beschäftigung bei Arbeitgeber B auf. Zuvor war der Arbeitnehmer bei Arbeitgeber A beschäftigt.
Das monatliche Arbeitsentgelt bei Arbeitgeber B beträgt 4.300,00 €.
Ab dem 01.07.2012 ist daher vorausschauend das Jahresarbeitsentgelt zu ermitteln.
Das JAE des Arbeitnehmers beträgt 51.600,00 € (4.300,00 € x 12 Monate).
Die JAE-Grenze im Jahr 2012 von 50.850,00 € wird daher überschritten.
Es besteht somit von Beginn der Beschäftigung am 01.07.2012 an Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung.
Berufsstarter
Berufsstarter die erstmalig eine Beschäftigung aufnehmen waren bisher grundsätzlich als versicherungspflichtige Arbeitnehmer anzumelden.
Seit dem 01.01.2011 sind diese Berufsstarter von Beginn der Beschäftigung an, wenn Ihr Jahresarbeitsentgelt die maßgebliche JAE-Grenze überschreitet.
Arbeitnehmer A beginnt am 01.09.2012 erstmalig eine Beschäftigung bei Arbeitgeber A.
Zuvor hatte Arbeitnehmer A studiert.
Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt 4.300,00 €. Das JAE beträgt daher
51.600,00 € und übersteigt somit die maßgebliche JAE-Grenze von 50.850,00 € im Jahr 2012.
Arbeitnehmer A ist somit vom 01.09.2012 an versicherungsfrei.
Unterbrechung der Beschäftigung
Sobald die Beschäftigung für einen längeren Zeitraum unterbrochen wird, z. B. Elternzeit, so ist das Jahresarbeitsentgelt ab Wiederaufnahme der Beschäftigung neu zu ermitteln.
Übersteigt das JAE dann die JAE-Grenze besteht ab Wiederaufnahme der Beschäftigung Versicherungsfreiheit.
Arbeitnehmerin A bezieht ein Jahresarbeitsentgelt von 52.000,00 € und war bis 31.08.2009 versicherungsfrei.
Vom 01.09.2009 – 31.08.2012 nimmt die Arbeitnehmerin Elternzeit in Anspruch.
Ab dem 01.09.2012 wird die Beschäftigung wieder mit einem JAE von 52.000,00 € aufgenommen.
Da Arbeitnehmerin A vom 01.09.2012 vorausschauend für ein Jahr die JAE-Grenze von 50.850,00 € überschreitet, besteht ab dem 01.09.2012 weiterhin Versicherungsfreiheit.
Verminderung des Arbeitsentgelts
Ist ein Arbeitnehmer aufgrund bisherigen Überschreitens der JAE-Grenze versicherungsfrei und wird dessen Arbeitsentgelt so vermindert, dass es unter die JAE-Grenze sinkt, so endet die Krankenversicherungsfreiheit unmittelbar zu dem Zeitpunkt, an dem die JAE-Grenze unterschritten wird.
Ausnahme: Die JAE-Grenze wird nur vorübergehend unterschritten
z. B. durch Kurzarbeit oder Wiedereingliederung
Ein Arbeitnehmer ist bisher aufgrund Überschreitens der JAE-Grenze versicherungsfrei.
Ab dem 01.09.2012 wird sein Arbeitsentgelt, aufgrund Vermindung der Arbeitszeit, auf monatlich 3.900,00 € reduziert.
Sein JAE beträgt daher ab dem 01.09.2012 vorausschauend 46.800,00 € und unterschreitet daher die JAE-Grenze im Jahr 2012 von 50.850,00 €.
Für den Arbeitnehmer besteht ab dem 01.09.2012 somit Versicherungspflicht in der Krankenversicherung.
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