Beschäftigung von Studenten
Grundsätzlich sind Arbeitnehmer die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind versicherungspflichtig, wenn es sich um keine geringfügige Beschäftigung handelt.
Bei der Beschäftigung von Studenten hingegen gibt es einige Ausnahmen, auf die der Arbeitgeber achten muss.
Unbefristete Beschäftigung:
Wird ein Student gegen Arbeitsentgelt beschäftigt so muss, zur versicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigung dessen wöchentliche Arbeitszeit betrachtet werden.
Beträgt diese maximal 20 Stunden pro Woche, so besteht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung Versicherungsfreiheit.
In der Rentenversicherung hingegen besteht Versicherungspflicht sobald das Arbeitsentgelt über 400,00 € liegt.
Es handelt sich hierbei also um einen sog. Werkstudenten.
Beträgt die Arbeitszeit mehr als 20 Stunden, so handelt es sich um einen versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer, der zu allen Zweigen der Sozialversicherung anzumelden ist.
Ausnahme:
Wird die Beschäftigung des Studenten überwiegend am Wochenende, in den Abend- oder Nachtstunden ausgeübt, so kann die 20-Stunden-Grenze überschritten werden. Gleiches gilt für die Zeit der Semesterferien.
Versicherungsfreiheit bleibt in dieser Zeit für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bestehen. In der Rentenversicherung hingegen gilt auch hier Versicherungspflicht.
Zu beachten ist, dass bei der 20-Stunden-Grenze auch weitere Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern angerechnet werden.
Es empfiehlt sich daher, in den Entgeltunterlagen einen Personalfragebogen zu führen, bei dem Angaben zu anderen Beschäftigungen gemacht werden. Sobald anderweitige Beschäftigungen vorliegen, ist zu prüfen, ob die Stundengrenze überschritten wird.
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Bitte beachten Sie: Bei Fragen können Sie uns natürlich auch gerne telefonisch kontaktieren. Die Kontaktdaten unseres Arbeitgeber-Serviceteams finden Sie hier.
Befristete Beschäftigung:
Versicherungsfreiheit besteht auch für solche Studenten, die während der Vorlesungszeit zwar mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten, die Beschäftigung aber von vornherein auf nicht mehr als 2 Monate befristet ist.
In der Rentenversicherung gibt es hier jedoch andere Beurteilungskriterien wie in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.
In der Rentenversicherung besteht nur Versicherungsfreiheit, wenn es sich um eine geringfügig kurzfristige Beschäftigung handelt.
Lesen Sie hierzu auch mehr unter dem Punkt „Geringfügige Beschäftigung“.
In der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung hingegen besteht weiterhin Versicherungsfreiheit auch wenn die Kriterien für eine geringfügig kurzfristige Beschäftigung nicht mehr vorliegen.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Student im Laufe eines Jahres (nicht Kalenderjahres) nicht mehr als 26 Wochen kurzfristige beschäftigt war.
Anzurechnen sind hierbei alle Beschäftigungen, mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden. Vorgeschrieben Zwischenpraktika bleiben dabei unberücksichtigt.
Praktika von Studenten:
Mehr zu Beurteilung von Praktikas lesen Sie im Bereich Versicherte unter dem Punkt Praktikum.
Weiterführende Informationen finden Sie auch im Lexikon Beiträge/Versicherung unter dem Punkt Studentenbeschäftigung.
Zum Lexikon gelangen Sie hier.
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