Sofortmeldung
Zum 01.01.2009 wurde für bestimmte Branchen die Sofortmeldung eingeführt, d. h. dass unmittelbar bei Beschäftigungsaufnahme eine Meldung an die Deutsche Rentenversicherung abzugeben ist.
Durch die Sofortmeldung möchte man die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigungsverhältnisse verbessern.
Bis zum 31.12.2008 war nur die Anmeldung zur Sozialversicherung abzugeben. Da die Meldefrist hierfür 6 Wochen beträgt war die Arbeit der Ermittlungsbehörden erschwert.
Folgende Branchen sind zur Sofortmeldung verpflichtet:
- Bauwirtschaft
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
- Personenbeförderungsgewerbe
- Speditions-, Transport und damit verbundene Logistikgewerbe
- Schaustellergewerbe
- Unternehmen der Forstwirtschaft
- Gebäudereinigungsgewerbe
- Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen
beteiligen
- Fleischwirtschaft
Folgende Angaben müssen enthalten sein:
- Vor- und Familienname des Arbeitnehmers
- Rentenversicherungsnummer des Arbeitnehmers
- Betriebsnummer des Arbeitgebers
- Tag der Beschäftigungsaufnahme
Eine Sofortmeldung ist bei Einstellung von Arbeitnehmern in den o. g. Branchen notwendig.
Die Meldung ist mit Meldegrund „20“ direkt an die Rentenversicherung (nicht an die Krankenkasse!) zu übermitteln
WICHTIG: Die Meldung muss unmittelbar bei Beschäftigungsaufnahme erfolgen, also spätestens mit dem gleichen Tag.
Beginnt die Beschäftigung um 06.00 Uhr morgens ist auch bis dahin die Sofortmeldung zu übermitteln.
Wichtig:
Die Sofortmeldung ersetzt nicht die Anmeldung zur Sozialversicherung bei der zuständigen Krankenkasse!
Diese ist trotzdem innerhalb der 6-Wochen-Frist abzugeben.
Die Sofortmeldung wird solange gespeichert, bis eine Anmeldung bei der Krankenkasse erfolgt.
Bitte beachten Sie: Die Sofortmeldung ist immer abzugeben, da eine fehlende Meldung als Indiz für Schwarzarbeit spricht!
Weiterführende Informationen zur Sofortmeldung finden Sie im Lexikon Meldungen unter dem Punkt Sofortmeldung (Fragen-Antwort-Katalog).
Zum Lexikon gelangen Sie hier.
Info:
Die Sofortmeldung wird der Ermittlungsbehörde zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigungsverhältnisse, den Trägern der Unfallversicherung sowie den Prüfdiensten der Rentenversicherung zur Verfügung gestellt.
Ausweispflicht des Arbeitnehmers:
Seit der Sofortmeldung sind Arbeitnehmer nicht mehr verpflichtet, Ihren Sozialversicherungsausweis mitzuführen.Jedoch müssen Arbeitnehmer sich ausweisen können, z. B. Personalausweis oder Pass.Sie als Arbeitgeber sind verpflichtet, Ihre Arbeitnehmer über die Ausweispflicht zu informieren. Diesen Hinweis über die Ausweispflicht sollten Arbeitgeber in Ihren Personalunterlagen führen.