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Beschäftigung vOn Schülern

Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung

Schüler, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.
Da allerdings hier meistens eine geringfügige oder kurzfristige Beschäftigung ausgeübt wird, kommt diese Versicherungspflicht nicht zum Tragen. In der Arbeitslosenversicherung gilt, dass Schüler einer allgemeinbildenden Schule nicht versicherungspflichtig werden.

Beschäftigung von Schulentlassenen
Zeitlich befristete Beschäftigungen, mit denen die Zeit zwischen der Schulentlassung und der ersten Aufnahme einer Dauerbeschäftigung oder einer Berufsausbildung überbrückt werden sollen, sind als berufsmäßige Beschäftigungen anzusehen und damit zu allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig. Zeitlich befristete Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und Aufnahme eines Studiums oder einer weiteren Schulausbildung sind nicht als berufsmäßig zu betrachten und deshalb versicherungsfrei, wenn das Arbeitsentgelt unter 538 € (ab 01.01.2024) monatlich bleibt oder die Beschäftigung auf maximal drei Monate befristet ist. Ist dies nicht der Fall, ist die Beschäftigung versicherungspflichtig.