Pflegeleistungsarten
Häusliche Pflege
Von häuslicher Pflege spricht man - im Gegensatz zur vollstationären Pflege - wenn der Pflegebedürftige in seinem Haushalt (oder dem Haushalt, in den er aufgenommen ist) gepflegt wird. Pflegebedürftige können grundsätzlich selbst entscheiden, ob sie die Pflege-Sachleistungen (Pflegeeinsätze professioneller Pflegedienste, die von der Pflegekasse direkt bezahlt werden) oder Geldleistungen (Pflegegeld, das den Pflegebedürftigen von der Pflegekasse ausgezahlt wird) in Anspruch nehmen möchten. Auch die Kombination von Pflege-Sachleistung und anteiligem Pflegegeld ist möglich.
Das Online-Center Ihrer BKK Faber-Castell & Partner bietet Versicherten Zugang zu vielen Servicevorteilen.
Unseren Antrag auf Pflegeleistungen finden Sie hier.
Bitte beachten Sie: Einen Antrag können Sie natürlich auch jederzeit gerne in jeder BKK Faber-Castell & Partner Geschäftsstelle anfordern.
Kurzzeit- und Verhinderungspflege
Kann die häusliche Pflege über einen bestimmten Zeitraum nicht sichergestellt werden, so darf die Pflegekasse Zuschüsse zur Kurzzeitpflege und teilstationären Pflege gewähren. Auch eine Vertretung der Pflegeperson im Krankheits- oder Urlaubsfall durch nicht erwerbsmäßig pflegende Personen kann nach Prüfung der Voraussetzungen bezuschusst werden. Für die Kurzzeit- und Verhinderungspflege und die teilstationäre Pflege ist jeweils im Vorfeld ein Antrag zu stellen.
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Unseren Antrag für Kurzzeit- und Verhinderungspflege finden Sie hier.
Unseren Antrag auf teilstationäre Pflege finden Sie hier.
Bitte beachten Sie: Einen Antrag können Sie natürlich auch jederzeit gerne in jeder BKK Faber-Castell & Partner Geschäftsstelle anfordern.
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Tages- und Nachtpflege
Kann ein Pflegebedürftiger in seinem Haushalt nicht ausreichend gepflegt werden, so übernimmt die BKK Pflegekasse im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge die Kosten für eine teilstationäre Pflege in einer für Tages- oder Nachtpflege zugelassenen Einrichtung, einschließlich der notwendigen Fahrkosten.
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Kurzzeitpflege
Wenn ein Pflegebedürftiger vorübergehend nicht in seiner häuslichen Umgebung gepflegt werden kann, übernimmt die BKK Pflegekasse die Kosten für die vollstationäre Pflege in einer dafür zugelassenen Einrichtung bis zu vier Wochen und bis zu einem Höchstbetrag von 1.550 € pro Kalenderjahr.
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Verhinderungspflege
Ist eine Pflegeperson aufgrund eines Erholungsurlaubs, einer Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert, übernimmt unsere Pflegekasse Kosten für eine notwendige Ersatz-Pflege für längstens vier Wochen und bis zu einem Höchstbetrag von 1.550 € pro Kalenderjahr.
Vollstationäre Pflege
Wird durch ein medizinisches Gutachten attestiert, dass Pflegebedürftige eine teil- oder vollstationäre Unterbringung benötigen, zahlt die Pflegekasse der BKK Faber- Castell & Partner für die stationäre Pflege in zugelassenen Pflegeeinrichtungen. Die Zuschüsse richten sich auch hier nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit der Versicherten.
Bei Pflegestufe I bis maximal 1.023 € im Monat.
Bei Pflegestufe II bis maximal 1.279 € im Monat.
Bei Pflegestufe III bis maximal 1.550 € im Monat.
In Härtefällen bis maximal 1.918 € im Monat.
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Unseren Antrag auf vollstationäre Pflegeleistungen finden Sie hier.
Bitte beachten Sie: Einen Antrag können Sie natürlich auch jederzeit gerne in jeder BKK Faber-Castell & Partner Geschäftsstelle anfordern.
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