Neue Tätigkeitsschlüssel für Meldezeiträume ab 01.12.2011
Der bisherige fünfstellige Tätigkeitsschlüssel wird zum 01.12.2011 durch einen neuen, neunstelligen Tätigkeitsschlüssel ersetzt.
Hintergrund:
Insbesondere bedingt durch den Wandel von Beschäftigung und Arbeitsmarkt war es erforderlich, den Tätigkeitsschlüssel anzupassen.
Eine Unterscheidung zwischen Arbeiter und Angestellte gibt es in der Deutschen Rentenversicherung beispielsweise nicht mehr.
Zu dem sind viele neue Berufe, Berufsbezeichnungen, Bildungs- und Ausbildungsabschlüsse hinzugekommen, die eine Reformierung des Tätigkeitsschlüssels erforderte.
Wie sieht der neue Tätigkeitsschlüssel nun aus?
| Stellen 1-5: | Ausgeübte Tätigkeit (zuvor nur dreistellig) |
| Stelle 6: | Höchster allgemeinbildender Schulabschluss |
| Stelle 7: | Höchster beruflicher Ausbildungsabschluss |
| Stelle 8: | Arbeitnehmerüberlassung |
| Stelle 9: | Befristung und Arbeitszeit |
1) Ausgeübte Tätigkeit, Stellen 1-5:
Wie bisher wählt der Arbeitgeber aus einer alphabetischen Liste von beruflichen Tätigkeiten die passende Schlüsselzahl aus.
Hierzu stellt die Bundesagentur eine Liste zur Verfügung.
Das Online-Center Ihrer BKK Faber-Castell & Partner bietet Arbeitgebern Zugang zu vielen Servicevorteilen.
Die Liste der neuen Schlüssel für Meldezeiträume ab dem 01.12.2011 finden Sie hier.
Bitte beachten Sie: Bei Fragen können Sie uns natürlich auch gerne telefonisch kontaktieren. Die Kontaktdaten unseres Arbeitgeber-Serviceteams finden Sie hier.
2) Schulbildung / Berufliche Ausbildung, Stellen 6 und 7:
Schulbildung und berufliche Ausbildung waren bisher unter „Ausbildung“ zusammengefasst. In dem neuen Tätigkeitsschlüssel wird beides getrennt verschlüsselt.
Bei der Arbeitszeit entfällt die bisherige Unterscheidung zwischen Teilzeitbeschäftigung mit weniger oder mehr als 18 Stunden. Künftig unterscheidet man nur noch Voll- oder Teilzeit.
3) Arbeitnehmerüberlassung, Stelle 8:
Diese Stelle wurde ganz neu eingeführt. Wichtig ist sie nur für Zeitarbeitsunternehmen mit einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung.
Alle anderen Betriebe können Ihre Arbeitnehmer einheitlich mit „nein“ verschlüsseln.
4) Befristung und Arbeitszeit, Stelle 9:
Hierbei werden Angaben zur Vertragsform der Beschäftigung gemacht: Handelt es sich um ein befristetes oder unbefristetes Beschäftigungsverhältnis, in Vollzeit oder Teilzeit?
Die Einführung des neuen Tätigkeitsschlüssels zum 01.12.2011 soll mit möglichst geringem Umstellungsaufwand verbunden sein.
Die in der Entgeltabrechnungssoftware bereits vorhandenen Informationen aus dem alten Tätigkeitsschlüssel sollen möglichst automatisch in die Struktur des neuen überführt und um die zusätzlichen Informationen ergänzt werden.
Den Softwareherstellern wurden diese Änderungen frühzeitig mitgeteilt. Die Bundesagentur für Arbeit hat speziell hierfür ein Informationspaket zur Umstellung der Software für die Hersteller zur Verfügung gestellt.
Der größte Teil der Informationen für den neuen Tätigkeitsschlüssel kann aus dem bisherigen Tätigkeitsschlüssel übernommen werden. Die Angaben zur Bildung und Ausbildung sind vollautomatisch oder teilautomatisch aus anderen vorhandenen Informationen (z. B. den Personalstammdaten) zu übernehmen.
Der neue Tätigkeitsschlüssel muss verwendet werden, wenn Meldungen für Meldezeiträume erstellt werden.
Bei Anmeldungen, bei denen der Beginn vor dem 01.12.11 liegt ist der alte Schlüssel zu verwenden.
Liegt der Meldebeginn nach dem 01.12.11 so ist der neue Tätigkeitsschlüssel anzuwenden.
Bei Abmeldungen bei denen das Ende vor dem 01.12.2011 liegt ist der alte Schlüssel maßgebend.
Liegt das Ende des Meldezeitraums nach dem 01.12.2011 so ist der neue Tätigkeitsschlüssel anzuwenden.
Bei Stornierungsmeldungen, die nach dem 01.12.2011 erstellt werden, aber ein Zeitraum-Ende (bei Anmeldungen Zeitraum-Beginn) vor dem 01.12.2011 enthalten, ist der alte Tätigkeitsschlüssel anzuwenden.
Verspätete Jahresmeldungen für 2010 werden nach dem 01.12.2011 nicht zurückgewiesen, weil sie den alten Schlüssel enthalten.
Bitte beachten Sie:
Ummeldungen bei laufenden Beschäftigungsverhältnissen auf den neuen Tätigkeitsschlüssel sind nicht zu erstellen. Spätestens mit der Jahresmeldung 2011 erfolgt sowieso eine Meldung, bei der dann der neue Tätigkeitsschlüssel angewandt wird.
Wichtig ist nicht das Datum an welchem die Meldung erstellt wird, sondern für welchen Meldezeitraum sie erstellt wird.
Meldungen mit einem falschen Tätigkeitsschlüssel werden als fehlerhaft abgewiesen.
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