Mehrere beitragspflichtige Einnahmen (Berechnungsverfahren II)
Bezieht ein Mitglied mehrere beitragspflichtige Einnahmen so stellt sich die Berechnung des Sozialausgleichs anders dar (sollte der Sozialausgleich nächstes Jahr eingeführt werden).
In diesen Fällen teilt die Krankenkasse den Arbeitgebern maschinell mit, ob ein Sozialausgleich durchzuführen ist und wie dieser zu berechnen ist.
Mehrere beitragspflichtige Einnahmen können u. a. sein:
- Mehrfachbeschäftigung
- Bezug einer Rente neben der Beschäftigung
- Bezug von Arbeitslosengeld neben der Beschäftigung
Wie erfahre ich nun als Arbeitgeber ob ein Sozialausgleich durchzuführen ist und in welcher Weise?
Damit das Meldeverfahren zwischen Krankenkasse und Arbeitgeber funktionieren kann ist für solche Arbeitnehmer eine sog. GKV-Monatsmeldung abzugeben. Mehr zur GKV-Monatsmeldung lesen Sie hier.
Die GKV-Monatsmeldung ist z. B. bei folgenden Konstellationen erforderlich:
Beide Arbeitgeber melden der Krankenkasse im Rahmen der GKV-Monatsmeldung die Höhe des Arbeitsentgeltes.
Berechnung Sozialausgleich:
Wenn Anspruch auf Sozialausgleich besteht, teilt die Krankenkasse dem Arbeitgeber, der das höchste Entgelt zahlt, mit, dass er den Sozialausgleich durchzuführen hat, von ihm also ein verringerter Beitragssatzanteil für den Arbeitnehmer abzuführen ist.
Alle übrigen Arbeitgeber erhalten per Datensatz die Order, aus dem jeweils zur Rentenversicherung beitragspflichtigen Bruttoentgelt des Arbeitnehmers zusätzliche
zwei Prozent zugunsten der Krankenkasse einzubehalten.
Beispiel:
| Engelt Arbeitgeber A: | 1500 € |
| Entgelt Arbeitgeber B: | 500€ |
| Durchschnittlicher Zusatzbeitrag: | 45 € |
| Belastungsgrenze (2000 € x 2 Prozent) | 40 € |
| Sozialausgleich (45 € ./. 40 €) | 5 € |
Arbeitgeber A führt den Sozialausgleich für das durch ihn gezahlte Entgelt durch,
da er das höhere Entgelt zahlt, d. h. er berechnet weniger Arbeitnehmerbeitrag für den Arbeitnehmer.
| Belastungsgrenze (1500 € x 2 Prozent) | 30 € |
| Sozialausgleich (45 € ./. 30 €) | 15 € |
Arbeitgeber A hat daher den Arbeitnehmeranteil um 15 € zu verringern.
Arbeitgeber B erhält per Datensatz die Mitteilung, zusätzlich zwei Prozent
vom Entgelt des Arbeitnehmers einzubehalten und an die Krankenkasse zu zahlen.
| Abzugsbetrag (500 € x 2 Prozent): | 10 € |
| Sozialausgleich per Saldo (15 € ./. 10 €) | 5 € |
Arbeitgeber B berechnet behält somit zusätzlich 5 € Beitrag vom Arbeitnehmer ein.
Liegt das Entgelt des Arbeitnehmers mit beiden Beschäftigungen innerhalb der Gleitzone, so führt die Krankenkasse den Sozialausgleich durch und nicht der Arbeitgeber. Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber die GKV-Monatsmeldung an die Krankenkasse erstellt. Er erhält dann von der Krankenkasse Rückmeldung ob er einen Sozialausgleich durchzuführen hat oder nicht.
Bezieht der Beschäftigte anderweitige beitragspflichtige Einnahmen (z. B. Rente, Versorgungsbezüge oder Arbeitslosengeld) so teilt die Krankenkasse dem Arbeitgeber mit ob ein Sozialausgleich durchzuführen ist und nach welcher Berechnungsweise.
Weiterführende Informationen zum Berechnungsverfahren finden Sie im Lexikon Beiträge/Versicherung unter dem Punkt Sozialausgleich-Berechnung.
Zum Lexikon gelangen Sie hier.
Bitte beachten Sie:
Führen Sie als Arbeitgeber einen Sozialausgleich durch und führen mehr oder weniger an den GSV-Beiträgen ab, so muss dies im Rahmen des Beitragsnachweises mitgeteilt werden.
Hierzu wird ein neues Feld beim Beitragsnachweis eingeführt. Der Arbeitgeber muss dann mitteilen, welcher Beitrag ohne Sozialausgleich abzuführen wäre und welcher Beitrag durch den Sozialausgleich tatsächlich abgeführt wird.
Weiterführende Informationen zum Sozialausgleich und Beitragsnachweis finden Sie im Lexikon Beiträge/Versicherung unter dem Punkt Sozialausgleich-Nachweis.
Zum Lexikon gelangen Sie hier.