Laufende und einmalige Einnahmen
Das Gesetz unterscheidet das Arbeitsentgelt in laufende und einmalige Einnahmen. Diese Unterscheidung ist für die Feststellung notwendig, in welchem Zeitraum das Arbeitsentgelt der Beitragspflicht unterliegt. Ebenso führen leistungsrechtliche Besonderheiten (Berücksichtigung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts bei Kranken- und Mutterschaftsgeld) zu dieser Differenzierung.
Laufende Einnahmen sind regelmäßig wiederkehrende Bezüge, auf die der Versicherte in der Regel monatlich einen Anspruch hat. Laufendes Arbeitsentgelt wird für die Arbeitsleistung in einem bestimmten Zeitraum erbracht.
Unter einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sind alle Zuwendungen zu verstehen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Einmalige Einnahmen sind zeitpunktbezogen. Als einmalige Zuwendungen kommen beispielsweise Gewinnanteile (Tantiemen), Gratifikationen, Urlaubsgelder, Weihnachtsgelder und Zuwendungen aus besonderen Anlässen in Betracht.
Einmalzahlungen sind grundsätzlich dem Entgeltzahlungszeitraum zuzuordnen, in dem sie ausgezahlt werden. Sofern die einmalige Zuwendung in laufende Zahlungen (z.B. in jedem Kalendermonat je ein Zwölftel) umgewandelt werden, verlieren sie ihren Charakter als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.
In der Rubrik Beiträge / Versicherung - Einmalzahlungen finden Sie im Lexikon noch weitere wissenswerte Informationen zum Thema.
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