Jahresmeldung
Als Arbeitgeber müssen Sie für Arbeitnehmer, die am 31.12. eines Jahres versicherungspflichtig beschäftigt sind eine sogenannte Jahresmeldung mit Meldegrund „50“ abgeben.
Was ist eine Jahresmeldung?
Mit der Jahresmeldung wird das beitragspflichtige Brutto-Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers, das im letzten Jahr erzielt wurde, gemeldet.
Meldezeitraum: 01.01. d. Vorjahres bis 31.12. des Vorjahres.
Wann ist eine Jahresmeldung abzugeben?
Die Jahresmeldung ist für die Arbeitnehmer abzugeben, die über den Jahreswechsel hinaus beschäftigt sind, auch für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer.
Die Meldung hat mit der ersten Lohn- und Gehaltsabrechnung zu erfolgen, spätestens jedoch bis zum 15.04. des Folgejahres.
Bitte beachten Sie: Gemeldet werden darf ein Arbeitsentgelt maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung.
Wurden im Jahr bereits Meldungen erstattet, bei denen das Arbeitsentgelt schon gemeldet worden ist (z. B. Unterbrechungsmeldung, Sonstige Meldung) darf in der Jahresmeldung nur noch das Arbeitsentgelt gemeldet werden, welches noch nicht übermittelt worden ist.
Wann ist keine Jahresmeldung zu erstatten?
Unterbrechungsmeldung:
Wurde bereits eine Unterbrechungsmeldung abgegeben und die Unterbrechung
Dauerte über den Jahreswechsel hinaus, muss keine Jahresmeldung abgegeben werden, da alle relevanten Daten schon gemeldet wurden.
Sonstige Meldung:
Erfolgt zum 31.12. z. B. ein Beitragsgruppenwechsel werden mit dieser Meldung schon alle Daten übermittelt. Die Jahresmeldung entfällt hier.
Abmeldung:
Wird der Arbeitnehmer zum 31.12. oder früher abgemeldet, so entfällt hier ebenfalls die Jahresmeldung.
Bitte beachten Sie: Auch bei der Jahresmeldung müssen die Daten der Unfallversicherung enthalten sein:
- Betriebsnummer der zuständigen Berufsgenossenschaft
- Mitgliedsnummer des Arbeitgebers bei der zuständigen BG
- Gefahrtarifstelle des Mitarbeiters
- beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Unfallversicherung
- geleistete Arbeitsstunden