Insolvenzgeldumlage
Bis zum 31.12.2008 wurde die Insolvenzgeldumlage durch den Arbeitgeber an den zuständigen Unfallsversicherungsträger abgeführt.
Seit dem 01.01.2009 ist hierfür die Einzugsstelle, d. h. Krankenkasse, zuständig.
Die Insolvenzgeldumlage wird aus dem Arbeitsentgelt nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bemessen werden, berechnet.
Hierfür ist auf dem Beitragsnachweis ein zusätzliches Feld geschaffen worden, damit die Umlage mit den GSV-Beiträgen abgeführt werden kann.
Für das Jahr 2011 lag der Beitragssatz für die Insolvenzgeldumlage bei 0,00 %.
Ab 01.01.2012 ist wieder eine Insolvenzgeldumlage zu entrichten. Der Beitragssatz beträgt 0,04 %
Grundsätzlich haben alle Arbeitgeber die Insolvenzgeldumlage, unabhänig von Größe, Branche oder Ertragslage, zu entrichten.
Ausgenommen sind nur:
- öffentliche Arbeitgeber
- Privathaushalte
- Botschaften/Konsulate
Die Insolvenzgeldumlage wird zusammen mit dem GSV-Beitrag monatlich an die zuständige Krankenkasse (Einzugsstelle) abgeführt.
Hierzu ist im Beitragsnachweis das Feld "0050" vorgesehen.
Zur Berechnung wird das Arbeitsentgelt, welches in der Rentenversicherung beitragspflichtig ist, herangezogen.
Aus aus dem fortgezahlten Arbeitsentgelt im Rahmen der Entgeltfortzahlung bei Krankheit ist die Insolvenzgeldumlage zu berechnen.
Erstattungsfähig im Rahmen des Umlageverfahrens nach dem AAG ist die Insolvenzgeldumlage jedoch nicht.
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Umlageverfahren
Informationen zur Erstattung der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit oder Mutterschaft, die Höhe der Beitragssätze und mehr finden Sie hier.
Beitragsnachweis
Wann Sie einen Beitragsnachweis abgeben müssen und wann die Beiträge fällig werden lesen Sie hier.