Gleitzone
Liegt das Entgelt eines Arbeitnehmers regelmäßig zwischen 400,01 € und 800,00 € spricht man von der sog. Gleitzone. Für die Berechnung der Arbeitnehmer-Beiträge zum GSV-Beitrag ist ein sog. reduziertes Entgelt anzusetzen, welches durch eine besondere Formel berechnet wird. Hintergrund dieser besonderen Berechnung ist, dass die Belastung bei Arbeitnehmern mit einem geringen Entgelt im Rahmen der Beiträge zur Sozialversicherung geringer ausfällt.
Für die Berechnung der Beiträge innerhalb der so genannten Gleitzone (400,01 Euro - 800,00 Euro) steht Ihnen unser Gleitzonenrechner zur Verfügung.
Dieser Gleitzonenrechner unterstützt keine versicherungsrechtliche Prüfung und geht davon aus, dass diese bereits vorgenommen wurde und grundsätzlich eine Gleitzonenbeschäftigung vorliegt.
Den Faktor für die Gleitzone finden Sie hier.
Weiterführen Informationen zum Thema Gleitzone finden Sie im Lexikon Beiträge/Versicherung unter dem Punkt Gleitzone-Allgemein.
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-Auszubildende: Die Regelungen der Gleitzone gelten nicht für Personen, die zu Ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (Azubis, Praktikanten).
-Altersteilzeit: In den Fällen der Altersteilzeit oder bei sonstigen Vereinbarungen über flexible Arbeitszeiten, in denen lediglich das reduzierte Arbeitsentgelt in die Gleitzone fällt, sind die Regelungen der Gleitzone nicht anzuwenden. Gleiches gilt für Arbeitsentgelte aus Wiedereingliederungsmaßnahmen.
-Kurzarbeit: Die Gleitzonenregelungen kommen ebenfalls nicht zur Anwendung, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt außerhalb der Gleitzone liegt und nur wegen Kurzarbeit oder im Baugewerbe wegen schlechten Wetters so weit gemindert ist, dass das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt die obere Gleitzonengrenze von 800,00 € unterschreitet.
-Fiktives Arbeitsentgelt: Bei Beschäftigungen, bei denen für die Beitragsberechnung nur fiktive Arbeitsentgelte zugrunde gelegt werden, finden die Regelungen über die Gleitzone keine Anwendung (z. B. bei der Beschäftigung behinderter Menschen in anerkannten Werkstätten, bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften).
Wichtiger Hinweis:
Meldungen: Bei Meldungen zur Sozialversicherung (Abmeldung, Jahresmeldung) ist als Entgelt das verminderte Entgelt und nicht das tatsächliche Entgelt zu melden!
Umlage: Bei der Berechnung des Umlagebeitrages hingegen ist das tatsächliche Brutto-Arbeitsentgelt heranzuziehen!
Gerne berät Sie unser Arbeitgeber-Serviceteam auch individuell!
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Meldungen
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