Die Anwendung der Gleitzone ist in den Meldungen zur Sozialversicherung besonders kenntlich zu machen; die Meldungen sehen hierfür entsprechende Kennzeichen vor. Im Übrigen ist in den Meldungen grundsätzlich das durch die Gleitzonenberechnung reduzierte Arbeitsentgelt anzugeben.
Die Anwendung der besonderen Regelungen der Gleitzone ist kein meldepflichtiger Tatbestand. Der Arbeitgeber braucht also keine besondere Meldung an die zuständige Krankenkasse abgeben. Erhöhungen oder Minderungen des Arbeitsentgelts mit der Folge des Ein- oder Austritts in die Gleitzone sind somit nicht zu melden.
Ist in einer Meldung auch das beitragspflichtige Arbeitsentgelt anzugeben (z.B. Jahresmeldung, Abmeldung, Unterbrechungsmeldung), sind die Meldungen allerdings mit dem besonderen Merkmal "Entgelt in der Gleitzone" zu versehen. Das Kennzeichen besteht in drei Ausprägungen:
| Kennzeichen | |
| 0 = | Kein Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone. |
| 1 = | Arbeitsentgelt durchgehend in der Gleitzone; die Arbeitsentgelte in allen Entgeltabrechnungszeiträumen betragen zwischen 400,01 EUR und 800,00 EUR. |
| 2 = | Arbeitsentgelt sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gleitzone; die Meldung umfasst sowohl Entgeltabrechnungszeiträume mit Arbeitsentgelten zwischen 400,01 EUR und 800,00 EUR als auch solche mit Arbeitsentgelten unter 400,01 EUR und über 800,00 EUR. |
In dem Datensatz für die Meldungen ist ein entsprechendes Feld für diese Angaben vorgesehen.
Grundsätzlich ist in den Meldungen zur Sozialversicherung das beitragspflichtige Arbeitsentgelt zur Rentenversicherung einzutragen. Finden die Regelungen der Gleitzone für Arbeitnehmer Anwendung, ist in den Meldungen also das reduzierte (fiktive) Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.
Ausnahme:
Verzichtet der Arbeitnehmer auf die Reduzierung des Arbeitnehmer-Beitragsanteils, ist in den Meldungen das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt einzutragen. In diesem Fall ist das Kennzeichen "0" anzugeben.
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