GKV-Monatsmeldung
Die beitragsabführenden Stellen (z. B. Arbeitgeber oder Rentenversicherungsträger) führen den Sozialausgleich grundsätzlich selbständig und in eigener Verantwortung durch.
Unter bestimmten Voraussetzungen müssen die Arbeitgeber jedoch vor Durchführung des Sozialausgleichs Meldungen an die Krankenkasse abgeben, die sogenannte GKV-Monatsmeldung.
Da 2012 noch kein Sozialausgleich vorgesehen ist, ist auch keine GKV-Monatsmeldung von den Arbeitgebern abzugeben!
EINZIGE AUSNAHME: Bei Mehrfachbeschäftigten (Arbeitnehmer mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen) deren Arbeitsentgelte innerhalb der Gleitzone oder oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen, muss der Arbeitgeber ab 2012 bereits die GKV-Monatsmeldung abgeben!!
Bei Arbeitsentgelten innerhalb der Gleitzone ist eine Rückmeldung durch die Krankenkasse vorgesehen, in der sie die Höhe des Gesamtentgelts dann mitteilt. Bei Arbeitsentgelten oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze ist ein Rückmeldung der Krankenkassen erst ab 2013 vorgesehen.
Eine solche Meldung kommt frühestens ab 2013 zur Anwendung, wenn ein Sozialausgleich durchgeführt werden muss.
Für folgende Arbeitnehmer müssen dann monatlich Entgeltmeldungen an die Krankenkasse abgegeben werden:
- Für Arbeitnehmer, die bei mehreren Arbeitgebern versicherungspflichtig beschäftigt sind ->
WICHTIG: ab 2012 müssen die Arbeitgeber für Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelte innerhalb der Gleitzone oder oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen bereits GKV-Monatsmeldungen abgeben!!
- Für Arbeitnehmer, die neben dem Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung noch anderweitige beitragspflichtige Einnahmen beziehen.
- Für unständig Beschäftigte.
Arbeitnehmer sind, sobald ein Sozialausgleich eingeführt wird, verpflichtet Ihrem Arbeitgeber mitzuteilen, ob Sie noch anderweitige beitragspflichtige Einnahmen beziehen (z. B. eine Rente oder einen Versorgungsbezug).
Die Höhe und die Art der Einnahme muss nicht angegeben werden.
Erfährt der Arbeitgeber, dass weitere beitragspflichtige Einnahmen bezogen werden, so hat er monatlich das beitragspflichtige Arbeitsentgelt an die Krankenkasse im Rahmen der GKV-Monatsmeldung zu melden.
Folgende Angaben sind in der Meldung vorzunehmen:
- Die Rentenversicherungsnummer des Arbeitnehmers
- Vor- und Familienname des Arbeitnehmers
- Betriebsnummer des Arbeitgebers
- Das in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro (begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung).
Außerdem ist vorgesehen, dass der Arbeitgeber ebenfalls mitteilt, falls der Sozialausgleich von ihm nicht vollständig durchgeführt werden kann (falls die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag und der Belastungsgrenze höher ausfällt als sich an Arbeitnehmerbeitragsanteil aus dem Arbeitsentgelt ergibt).
In diesem Fall prüft die Krankenkasse auf Antrag des Versicherten, ob ein eventueller Restbetrag aus dem Sozialausgleich von der Krankenkasse erstattet wird.
In solchen Fällen hat der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer auf das Antragsrecht hinzuweisen!
Es wird empfohlen diesbezüglich einen Vermerk auf der Gehaltsabrechnung zu versehen.
Nach Eingang der GKV-Monatsmeldung prüft die Krankenkasse, ob ein Sozialausgleich durchzuführen ist und teilt den beteiligten Arbeitgebern oder den anderen betroffenen Stellen mittels maschineller Meldung mit
-ob ein Sozialausgleich durchzuführen ist
-und nach welchem Berechnungsverfahren ( I oder II ) der Sozialausgleich zu berechnen ist.
Weiterführende Informationen zur GKV-Monatsmeldung finden Sie im Lexikon Beiträge/Versicherung unter dem Punkt Sozialausgleich.
Zum Lexikon gelangen Sie hier.
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