Geringfügige Beschäftigungen
Eine sogenannte geringfügige Beschäftigung liegt vor,
- wenn das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers regelmäßig nicht mehr als 400,00 € monatlich beträgt.
- wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist, es sei denn, dass Berufsmäßigkeit und das Arbeitsentgelt mehr als 400,00 € monatlich beträgt.
Es gibt daher zwei unterschiedliche Formen der geringfügigen Beschäftigung:
Die geringfügig entlohnte (400,00 €) und die geringfügig kurzfristige Beschäftigung (befristet auf längstens 2 Monate).
Bei Neueinstellung von Beschäftigten die nur befristet eingestellt werden oder deren Arbeitsentgelt unter 400,00 € liegt, muss daher geprüft werden ob eine geringfügige Beschäftigung vorliegt.
Ausnahmen:
Personen die zu Ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, sind keine geringfügig Beschäftigten! Auszubildende sind versicherungspflichtig zu allen Zweigen der Sozialversicherung!
Auch 1-€-Jobber gehören nicht zum Personenkreis der geringfügig Beschäftigten, da es sich bei diesen Personen um keine Beschäftigten im Sinne der Sozialversicherung handelt. Diese Tätigkeiten sind daher versicherungsfrei.
Wichtiger Hinweis: Dokumentationspflicht als Arbeitgeber!
Um beurteilen zu können, ob es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt, benötigen Sie als Arbeitgeber Informationen über evtl. ausgeübte Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern.
Außerdem muss der Arbeitnehmer darauf hingewiesen werden, dass er zukünftige Beschäftigungen anzugeben hat.
Seit 01.01.2011 sind Arbeitgeber verpflichtet, nachzuweisen, dass der Arbeitnehmer hierüber unterrichtet wurde, im besten Falle schriftlich.
Es empfiehlt sich daher, in den Entgeltunterlagen einen Personalfragebogen aufzunehmen.
Letztlich gibt dieser dem Unternehmen mehr Sicherheit.
Wird nämlich durch eine Betriebsprüfung Versicherungspflicht festgestellt, so beginnt diese grundsätzlich mit dem Tag der Feststellung, außer der Arbeitgeber hat grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt.
Das Online-Center Ihrer BKK Faber-Castell & Partner bietet Arbeitgebern Zugang zu vielen Servicevorteilen.
Den Personalfragebogen für Mini Jobber finden Sie hier.
Bitte beachten Sie: Bei Fragen können Sie uns natürlich auch gerne telefonisch kontaktieren. Die Kontaktdaten unseres Arbeitgeber-Serviceteams finden Sie hier.
Auf den nächsten Seiten erfahren Sie mehr, zur Beurteilung der Beschäftigungen, Beitrags- und Meldepflichten!
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