Geringfügige Beschäftigungen
Meldungen zur Sozialversicherungen sind auch für geringfügig Beschäftigte abzugeben. Grundsätzlich werden hier die gleichen Meldungen wie bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern erstattet.
Die Meldungen zur Sozialversicherung werden jedoch nicht an die zuständige Einzugsstelle, sondern an die Mini-Jobzentrale der Bundesknappschaft übermittelt.
Geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten sind im sog. „Haushaltsscheckverfahren“ zu melden.
Weiterführende Informationen zu Geringfügige Beschäftigungen finden Sie im Lexikon Meldungen unter dem Punkt Geringfügige Beschäftigung.
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