Wer stellt fest, ob es sich um eine Entsendung handelt?
1. Arbeitnehmer ist gesetzlich versichert
Ist der Arbeitnehmer gesetzlich versichert, ist die Krankenkasse bei der der Arbeitnehmer versichert ist zuständig. Hierzu ist eine Antragsstellung bei der Krankenkasse notwendig. Diese prüft die Voraussetzungen und stellt, falls es sich um eine Entsendung handelt, eine sog. A1-Bescheinigung für die EU/EWR-Staaten, bzw. eine E 101-Bescheinigung für Liechtenstein, Island, Norwegen oder Schweiz aus. Für Abkommensländer (wie z. B. USA, China) gibt es gesonderte Scheine zur Entsendung, die ebenfalls von der zuständigen Krankenkasse ausgestellt werden.
Mit diesen Vordrucken wird bescheinigt, dass die deutschen Rechtsvorschriften und somit auch die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften weiterhin gelten.
Die Entsende-Bescheinigung bzw. E 101-Bescheinigung ist zu den Lohnunterlagen zu nehmen. Empfehlenswert ist, dass dem Arbeitnehmer eine Kopie des jeweiligen Scheines mitgegeben wird. Er kann dann bei eventuellen Kontrollen im Ausland nachweisen, dass er nach deutschem Recht versichert ist und nicht die Rechtsvorschriften des jeweiligen Landes gelten.
Das Online-Center Ihrer BKK Faber-Castell & Partner bietet Arbeitgebern Zugang zu vielen Servicevorteilen.
Den Antrag auf Ausstellung einer Entsende-Bescheinigung bzw. E 101-Bescheinigung finden Sie hier.
Bitte beachten Sie: Bei Fragen können Sie uns natürlich auch gerne telefonisch kontaktieren. Die Kontaktdaten unseres Arbeitgeber-Serviceteams finden Sie hier.
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Den Antrag auf Entsendung eines Arbeitnehmers in die USA finden Sie hier.
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2. Arbeitnehmer ist nicht gesetzlich versichert
Ist der Arbeitnehmer privat krankenversichert, so ist für die Feststellung der Voraussetzungen die Deutsche Rentenversicherung zuständig.
Ausnahmen:
In bestimmten Fällen ist für die Feststellung ob eine Entsendung vorliegt die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) zuständig.
Dies ist u. a. bei folgenden Sachverhalten zu beachten:
- Der Arbeitnehmer übt seine Beschäftigung gewöhnlich in mehreren Mitgliedsstaaten aus.
- Es handelt sich um eine Beschäftigung im internationalen Verkehrswesen.
- Die Entsendung wird die maximal mögliche Entsendedauer überschreiten (in diesem Fall kann bei der DVKA eine Ausnahmevereinbarung beantragt werden).
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