Eine beitragspflichtige Einnahme (Berechnungsverfahren I)
Sie beschäftigen einen Arbeitnehmer, der neben seiner Beschäftigung keine weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigungen hat und auch keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen?
Dann ist der Sozialausgleich, sollte dieser nächstes Jahr eingeführt werden, nach dem Berechnungsverfahren I von Ihnen als Arbeitgeber durchzuführen.
Hierzu müssen Sie berechnen, ob ein Anspruch auf einen Sozialausgleich besteht.
Zunächst ist die individuelle Belastungsgrenze des Arbeitnehmers zu berechnen. Diese beträgt 2 % der beitragspflichtigen Einnahme.
Die Belastungsgrenze wird dann mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag, der von der Regierung festgelegt wurde, verglichen.
Lieg der durchschnittliche Zusatzbeitrag über der Belastungsgrenze so ist die Differenz zwischen beiden zu bilden.
Der Arbeitnehmeranteil wird um diesen Betrag verringert. D. h. Sie als Arbeitgeber berechnen einen geringeren Arbeitnehmerbeitrag.
Der von der Krankenkasse des Versicherten tatsächlich erhobene Zusatzbeitrag spielt also für die Höhe des Sozialausgleichs keine Rolle. Anspruch auf Sozialausgleich besteht auch, wenn die Krankenkasse gar keinen Zusatzbeitrag erhebt!
Beispiel 1
| Durchschnittlicher Zusatzbeitrag: | 16 Euro |
| Tatsächlicher Zusatzbeitrag der Krankenkasse: |
0 Euro |
| Beitragspflichtiges Einkommen: | 800 Euro |
| Davon zwei Prozent: | 16 Euro |
| Sozialausgleich | entfällt |
Beispiel 2
| Durchschnittlicher Zusatzbeitrag: | 20 Euro |
| Tatsächlicher Zusatzbeitrag der Krankenkasse: |
0 Euro |
| Beitragspflichtiges Einkommen: | 800 Euro |
| Davon zwei Prozent: | 16 Euro |
| Sozialausgleich | 4 Euro |
Der Arbeitgeber führt den Sozialausgleich durch. Der Arbeitnehmeranteil wird um 4 € verringert und damit weniger Beitrag berechnet und abgeführt.
Beispiel 3
| Durchschnittlicher Zusatzbeitrag: | 20 Euro |
| Tatsächlicher Zusatzbeitrag der Krankenkasse: |
22 Euro |
| Beitragspflichtiges Einkommen: | 800 Euro |
| Davon zwei Prozent: | 16 Euro |
| Sozialausgleich | 4 Euro |
Der Arbeitgeber führt den Sozialausgleich durch. Der Arbeitnehmeranteil wird um 4 € verringert und damit weniger Beitrag berechnet und abgeführt.
Weiterführende Informationen zur beitragspflichtigen Einnahem (Berechnungsverfahren I) finden Sie im Lexikon Beiträge/Versicherung unter dem Punkt Sozialausgleich-Berechnung.
Zum Lexikon gelangen Sie hier.
Bitte beachten Sie:
Führen Sie als Arbeitgeber einen Sozialausgleich durch und führen mehr oder weniger an den GSV-Beiträgen ab, so muss dies im Rahmen des Beitragsnachweises mitgeteilt werden.
Hierzu wird ein neues Feld beim Beitragsnachweis eingeführt. Der Arbeitgeber muss dann mitteilen, welcher Beitrag ohne Sozialausgleich abzuführen wäre und welcher Beitrag durch den Sozialausgleich tatsächlich abgeführt wird.
Weiterführende Informationen zum Sozialausgleich und Beitragsnachweis finden Sie im Lexikon Beiträge/Versicherung unter dem Punkt Sozialausgleich-Nachweis.
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