Berufsmäßigkeit
Übt ein Arbeitnehmer eine geringfügige kurzfristige Beschäftigung aus, muss überprüft werden, ob Berufsmäßigkeit vorliegt.
Von Berufsmäßigkeit spricht man, wenn die Beschäftigung für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.
Grundsätzlich sind nur gelegentliche Beschäftigungen nicht berufsmäßig. Als Beispiele kann man u. a. folgende nennen:
- kurzfristige Beschäftigung zwischen Schulabschluss und Studium
- kurzfristige Beschäftigung während einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung
- oder neben dem Bezug von Vollrente wegen Alters
Als Berufsmäßig können grundsätzlich folgende Beschäftigungen angesehen werden:
- kurzfristige Beschäftigung während des Wehrdienstes oder Zivildienstes (ab 01.07.2011 gleichzusetzen mit dem freiwilligen Dienst)
- kurzfristige Beschäftigung während der Elternzeit
- kurzfristige Beschäftigung bei Arbeitslosengeldbezug
Weiterführende Informationen und weitere Beispiele erhalten Sie auch in der Rubrik Beiträge / Versicherung - Berufsmäßige Beschäftigung im Lexikon!
Wichtig:
Die versicherungsrechtliche Beurteilung übernimmt der Arbeitgeber!
Sie sind sich bei der Beurteilung, ob eine Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird nicht sicher? Dann kontaktieren Sie uns!
Die Kontaktdaten unseres Arbeitgeber-Serviceteams finden Sie hier.
Das könnte Sie auch interessieren:
Beschäftigung von Schülern
Sie beschäftigen einen Schüler oder Praktikanten und müssen beurteilen ob dieser versicherungsfrei oder versicherungspflichtig ist? Wissenswertes dazu finden Sie hier.
Bemessungsgrenzen
Eine Aufstellung über die einzelnen Bemessungsgrenzen finden Sie hier.